Psycho-Argumentation

Wenn ein Vermieter bei einem Mieter Sturm klingelt, rechtfertigt das kein Schmerzensgeld. Schon gar keines in Höhe von 15.000 Euro. Das hat das Amtsgericht München entschieden.

Nachdem es vorher schon zu Zahlungsrückständen kam, zahlte eine Mieterin ab August 2011 keine Miete mehr. Gegen die Räumungsklage wehrte sie sich mit dem Argument, ihr stehe wegen “Psychodrucks” ein Schmerzensgeld von 15.000 Euro zu.

Die Tochter der Vermieterin habe im Juli Schreiben übergeben wollen und dabei Sturm geklingelt. Durch den lautstarken Auftritt der Vermietertochter habe ihr eigenes Kind Angstzustände bekommen und sei zum Vater gezogen.

Das Amtsgericht München wollte der Psycho-Argumentation nicht folgen. Das Übergeben von Schriftstücken vor der Haustür oder an der geöffneten Wohnungstüre stelle keinen Eingriff in die Privatsphäre dar. Auch im „Sturmklingeln“ sei kein solcher Eingriff zu sehen, zumal es der Beklagten freigestanden hätte, nicht zu öffnen.

Selbst wenn man einen Eingriff annehmen würde, wäre dieser unerheblich und würde keinen Schadenersatzanspruch nach sich ziehen. Darüber hinaus habe die Klägerin ein nachvollziehbares Interesse daran gehabt, wichtige Schreiben persönlich zu übergeben.

Der Vorfall stelle auch keinen Eingriff in die elterliche Sorge dar. Es sei nicht ersichtlich, dass und wie die Vermieterin durch ihr „Sturmklingeln“ in das Recht der Mieterin, für ihr minderjähriges Kind zu sorgen, eingegriffen habe solle. Wenn sich die 17-jährige Tochter entschieden habe, zu ihrem Vater zu ziehen, könne diese Entscheidung nicht der Vermieterin zugerechnet werden.

Die Mutter möge dies als Beeinträchtigung des seelischen Wohlbefindens empfunden haben, dennoch sei es der Entschluss der Tochter. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass diese durch einen einmaligen Vorfall von „Sturmklingeln“ so unter psychischen Druck geraten sei, dass sie ausziehen musste.

Amtsgericht München, Urteil vom 6. März 2012, Aktenzeichen 473 C 31187/11