Der fliegende Gerichtsstand ist und bleibt ein Ärgernis. Er ermöglicht es Klägern in vielen Fällen, sich ein genehmes Gericht auszusuchen. Wobei es dann oft zu der paradoxen Situation kommt, dass weder die Prozessparteien noch die Anwälte ihren Sitz am gewählten Gericht haben.
Das Amtsgericht München macht nun einen kleinen Vorstoß, um der Klägerseite die Lust am fliegenden Gerichtsstand zu nehmen. Das geschieht durch die Hintertür, über die Frage der Reisekosten. Eine englische Firma hatte einen Kieler Anwalt beauftragt, wegen einer Filesharing-Sache in München zu klagen. Da sich die Zuständigkeit des Amtsgerichts München aus dem “fliegenden Gerichtsstand” ergeben haben soll, dürfte auch der Beklagte nicht in München gewohnt haben.
Der Kieler Anwalt wollte nun seine Reisekosten erstattet erhalten. Doch dem erteilt das Amtsgericht München eine Absage. Der Kollege Dr. Martin Bahr fasst die Entscheidung so zusammen:
Die Klägerseite hätte mit ihrem Anwalt auch den Gerichtsstand Kiel oder ein Gericht zumindest in der Umgebung auswählen können, ohne dass dadurch ein Nachteil gedroht hätte. Im Zeichen der Prozessökonomie gilt das Gebot, so kostengünstig wie möglich zu prozessieren.
Dies sei im vorliegenden Fall bei den unverhältnismäßig hohen Reisekosten nicht erkennbar. Es sei nicht notwendig, den Gerichtsstand ausgerechnet am anderen Ende Deutschlands auszuwählen. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht erkennbar, da jeder örtliche Bezug fehle.
Immerhin eine kleine Maßnahme, um die willkürliche Wahl des Gerichtsstandes auszubremsen. Die Frage ist nur, ob die Entscheidung auch in der nächsten Instanz hält. Erst kürzlich hat sich das Landgericht Frankfurt zum fliegenden Gerichtsstand bekannt und eine Entscheidung des Amtsgerichts Frankfurt aufgehoben, die dem Gerichtstourismus Einhalt gebieten wollte.