Ein Hundehaufen war Auslöser eines Antrags, mit dem sich das Oberlandesgericht Koblenz beschäftigen musste. Folgendes war geschehen:
Der Antragsteller, pensionierter Polizeibeamter, beschwerte sich mit Schriftsatz seines Verfahrensbevollmächtigten vom 24. Februar 2012 bei dem Polizeipräsidenten in …[X] und bat um eine disziplinarrechtliche Prüfung folgenden Sachverhalts: Im November 2011 soll der Beschuldigte, Diensthundeführer beim Polizeipräsidium in …[X], den von seinem Diensthund auf einem Grünstreifen an einem Tennisplatz hinterlassenen Kot nicht beseitigt haben.
Nachdem der Antragsteller diesen darauf aufmerksam gemacht habe, soll der Beschuldigte sinngemäß erklärt haben, dass er sich von dem Beschuldigten nichts sagen lasse und dass er einen Kollegen kenne, der auch im Ruhestand sei und sich mit Nachbarn angelegt habe, worauf ihm das Polizeipräsidium die Rente gekürzt habe.
Der Hundeführer muss sich übrigens nicht wegen versuchter Nötigung verantworten. Die Staatsanwaltschaft hatte das Verfahren eingestellt, wogegen sich der pensionierte Beamte ans Oberlandesgericht wandte. Allerdings war sein Antrag unzulässig. Er hatte sich zunächst nämlich nur beim Polizeipräsidenten beschwert und dienstrechtliche Schritte gegen den Hundeführer angeregt.
Da der Polizeipräsident den Hinweis an die Staatsanwaltschaft weiter leitete, lag streng genommen gar keine eigene Anzeige des Rentners vor. Damit fehlt ihm auch das Beschwerderecht gegen die Einstellungsentscheidung.