Wer beim Abschluss eines Fitnessvertrags schon von einer Krankheit weiß, kann wegen dieser Beschwerden nicht fristlos kündigen. Das Amtsgericht München hält mit dieser Begründung einen Freizeitsportler an einem Fitnessvertrag fest.
Der Mann hatte sich bei einem Sportstudio für eine zweijährige Mitgliedschaft entschieden. Kurz nach Beginn wollte er wieder aus dem Vertrag. Er leide an einer chronischen Gelenkserkrankung. Deshalb könne er doch nicht, wie zunächst erhofft, in dem Studio trainieren.
Das Studio wollte den Vertrag aber nicht auflösen, sondern berechnete 1.029 Euro Gebühren für die Restlaufzeit. Vor dem Amtsgericht München bekam der Fitnessanbieter recht.
Kunden dürfen zwar, so das Gericht, im Falle einer Erkrankung kündigen. Aber eben nur dann, wenn sie nach Abschluss des Vertrages erkranken. Wer dagegen weiß, dass er möglicherweise wegen gesundheitlicher Gründe das Angebot nicht wahrnehmen darf, nehme nicht genügend Rücksicht auf die Interessen des Sportstudios. Dieses rechnet ja damit, dass seine Kunden nicht vorzeitig aussteigen.
Wer eine Vorerkrankung mitbringt, muss nach Auffassung des Amtsgerichts München beim Vertragsschluss ein Sonderkündigungsrecht vereinbaren. Das hatte der Kunde jedoch nicht getan; jedenfalls konnte er es nicht beweisen.
Urteil des Amtsgerichts München vom 13. Oktober 2011, Aktenzeichen 213 C 22567/11