Die Journalisten vom Berliner autorenwerk haben sich das Recht erkämpft, die Grundbucheinträge der Unternehmerfamilie Schlecker einzusehen – zumindest teilweise. Das Grundbuchamt Ehingen hatte Anfragen nach Grundbucheinsicht zunächst verweigert. Nun ordnet das Oberlandesgericht Stuttgart an, dass die Reporter zumindest erfahren dürfen, welche Grundstücke innerhalb der Familie Schlecker übertragen worden sind.
Anlass für die Recherchen waren Informationen, wonach das Schlecker-Anwesen in Ehingen möglicherweise erst seit neuestem im Alleineigentum der Ehefrau des Firmenpatriarchen, Christa Schlecker, stehen soll. Das hätte zur Folge, dass das Grundstück nicht in die Insolvenzmasse des Schlecker-Imperiums fallen könnte, da nur Gründer Anton Schlecker mit seinem persönlichen Vermögen haftet.
Beim Ehinger Grundbuchamt stießen die Reporter aber auf Granit. Dort sah man kein ausreichendes Interesse, sondern verwies die Antragsteller lapidar an den Insolvenzverwalter. Der könne ja Auskunft geben.
Dieser Auffassung schließt sich das Oberlandesgericht Stuttgart nicht an. Die Richter bejahen ein öffentliches Interesse an der Frage, ob innerhalb der Schlecker-Familie möglicherweise Vermögen übertragen und so (auch) vor dem Zugriff der Gläubiger in Sicherheit gebracht wurde. Hier habe die Pressefreiheit Vorrang vor dem Interesse der Schlecker-Familie, private Informationen nicht öffentlich werden zu lassen.
Die Journalisten dürfen auch nicht auf den Insolvenzverwalter verwiesen werden. Zu dessen Aufgaben gehöre es schon gar nicht, die Öffentlichkeit zu unterrichten.
Oberlandesgericht Stuttgart, Beschluss vom 27. Juni 2012, Aktenzeichen 8 W 228/12