Die Telekom darf Verbrauchern keine Auftragsbestätigungen oder Begrüßungsschreiben schicken, ohne dass diese einen verbindlichen Auftrag erteilt haben. Entsprechende Geschäftspraktiken untersagten Gerichte in zwei aktuellen Verfahren, die der Verbraucherzentrale Bundesverband (vzbv) angestrengt hatte. Die Richter erkannten in den Bestätigungsschreiben eine unzumutbare Belästigung, weil die Kunden trotz Widerrufsrecht Scherereien haben.
Im ersten Fall war ein Telekom-Kunde, der eigentlich Fragen zu seiner Rechnung in einem Telekom-Shop klären wollte, dort zu seinen Vorlieben in den Bereichen Musik, Fußball und Film befragt worden. Etwa zwei Wochen später erhielt er überraschend Post von der Deutschen Telekom AG: „Auftragsbestätigung zu Ihrem Auftrag“. Gegenstand war das Tarifpaket „Entertainment Comfort“ mit erweitertem Leistungsumfang. Doch einen solchen Auftrag hatte der Kunde nie erteilt.
Bereits das Landgericht Bonn hatte am 30. September 2011 geurteilt, dass der Versand von Auftragsbestätigungen ohne Auftrag eine bewusste Pflichtverletzung der Telekom darstelle und somit wettbewerbswidrig sei. Das Oberlandesgericht Köln bestätigt diese Auffassung und sah in diesem unternehmerischen Verhalten eine unzumutbare Belästigung.
Im zweiten Fall ließ die die Telekom Deutschland GmbH, eine Tochtergesellschaft der Deutschen Telekom AG, durch ein Call-Center Verbraucher anrufen, um sie als Neukunden zu gewinnen. Auch wenn die Betroffenen das Angebot ablehnten, erhielten sie wenige Tage später ein Begrüßungsschreiben mit der Betreffzeile „Ihr Wechsel zur Telekom“, obwohl ein Auftrag gar nicht erteilt worden war.
Das Landgericht Bonn beurteilte die Handlung als irreführend und belästigend, insbesondere weil es zwischen der Telekom und den angeschriebenen Verbrauchern bis zu dem Anruf überhaupt keinen Kontakt gegeben hatte. Auf die Frage, ob die Anrufe mit oder ohne Einwilligung der Kunden erfolgten, kam es in diesem Fall nicht an.
Urteil des OLG Köln vom 16.05.2012, 6 U 199/11 (Revision wurde nicht zugelassen)
Urteil des LG Bonn vom 29.05.2012, 11 O 7/12, nicht rechtskräftig