Ein Provider muss nur dann Nutzerdaten von Filesharingsündern herausgeben, wenn der Urheberrechtsinhaber belegt, dass er die IP-Adressen technisch zuverlässig erfasst hat. Dafür, so das Oberlandesgericht Köln, muss ein Sachverständiger das Verfahren überwachen und ein entsprechendes Gutachten vorgelegt werden.
Eine Frau hatte sich beschwert, weil das Landgericht Köln die Herausgabe ihrer Nutzerdaten anordnete. Dabei fehlten im Antrag an das Gericht vernünftige Angaben darüber, dass die Tauschbörse fehlerfrei überwacht wurde. Eidesstattliche Versicherungen von Mitarbeitern und Beweisanträge hält das Oberlandesgericht Köln nicht für ausreichend. Wörtlich:
Der Rechteinhaber muss daher, bevor er mit der Ermittlung von Rechtsverletzungen beginnt, sicherstellen, dass diese Ermittlungen ordnungsgemäß durchgeführt werden und dass er dies dokumentieren kann.
Setzt er hierfür eine Software ein, muss diese durch einen unabhängigen Sachverständigen überprüft und regelmäßig kontrolliert werden. Eine nachträgliche Untersuchung der eingesetzten Software durch das Gericht mit ungewissem Ausgang genügt dagegen nicht, um eine Offensichtlichkeit der Rechtsverletzung begründen zu können.
Somit müssen dem Gericht schon bei Antragstellung nachvollziehbare Unterlagen vorgelegt werden, aus denen sich eine korrekte Überwachung ergibt. Hierzu muss auch ein unabhängiger Sachverständiger eingeschaltet werden. Eine nachträglich Überprüfung reicht schon deshalb nicht, weil dann ja die Nutzerdaten bereits herausgegeben wurden und das auch nicht rückgängig gemacht werden kann.
Oberlandesgericht Köln, Beschluss vom 20. Januar 2012, Aktenzeichen 6 W 242/11