Gute Nachricht für Haargestalter: Wird das Haar entgegen dem Kundenwunsch etwas zu kurz geschnitten, rechtfertigt das noch kein Schmerzensgeld. Es liegt noch nicht mal eine Verletzung des Persönlichkeitsrechts vor. Mit dieser Begründung wies das Amtsgericht München die Klage einer Frau ab, die sich von ihrer Friseurin “entstellt” gefühlt hatte.
Die Kundin hatte dünnes Haar. Deshalb schien leicht die Kopfhaut durch. Sie bat die Friseurin deshalb, ihre 5 cm langen Haare um maximal einen halben Zentimeter zu kürzen. Interessant ist, dass sie nach den Feststellungen des Gerichts gleich darauf hinwies, schon öfter von Friseuren verschnitten worden zu sein. Hiergegen sei sie auch rechtlich vorgegangen.
Die Angestellte eines Friseursalons machte dann den entscheidenden Fehler. Sie griff zur Schere, statt die Kundin vor die Tür zu setzen. Zwar machte die Kundin im Laden keine Szene. Tage später war sie aber wieder da und beklagte sich bitterlich. Ihre Kopfhaut scheine durch, das bereite ihr größte Seelenqualen.
Das Amtsgericht München nahm der Frau das alles nicht so recht ab. Die Friseurin habe die Haare allenfalls geringfügig kürzer geschnitten als gewünscht. Von einem völlig verkorksten, entstellenden Haarschnitt könne nicht die Rede sein. Auch wenn wegen des dünnen Haars die Kopfhaut der Kundin nun etwas mehr durchscheine, habe das noch nicht das für eine Persönlichkeitsrechtsverletzung nötige Gewicht.
Schmerzensgeld will das Amtsgericht München ohnehin nur zusprechen, wenn ein Haarschnitt völlig misslungen und womöglich sogar die Kopfhaut verletzt ist. Davon könne in dem Fall aber keine Rede sein.
Amtsgericht München, Urteil vom 7. Oktober 2011, Aktenzeichen 173 C 15875/11