“Was nimmst Du?" Diese Frage stellte ein kontaktsuchender Autofahrer ausgerechnet einer Mitarbeiterin des Dortmunder Ordnungsamtes. Die Frau ging dort in Zivil Streife. Ort des Geschehens: die Bergmannstraße/Ecke Steigerstraße. Das Areal gehört zum Sperrbezirk. Im Sperrbezirk ist es nach der Dortmunder Ordnungssatzung verboten, “zu Prostituierten Kontakt aufzunehmen, um sexuelle Handlungen gegen Entgelt zu vereinbaren”.
Solche eine Anbahnungshandlung – ebenfalls ein Wort aus der Satzung – sah das Amtsgericht Dortmund bei dem Autofahrer. Der Mann bekam ein Bußgeld auferlegt. Allerdings wollte er das nicht akzeptieren und zog vor das Oberlandesgericht Hamm.
Dort fragten die Richter weniger nach der Moral, sondern schauten sich die Rechtslage an. Mit einem Ergebnis, das wenig schmeichelhaft ist für das Amtsgericht Dortmund:
Da es sich nach den amtsgerichtlichen Feststellungen bei der von dem Betroffenen angesprochenen Zeugin Q nicht, wie es § 6 a OBVO aber voraussetzt, um eine Prostituierte, sondern um eine dienstlich die Nordstadt bestreifende Mitarbeiterin des Ordnungsamtes der Stadt Dortmund handelte, konnte der Betroffene eine (vollendete) Ordnungswidrigkeit gemäß § 22 Abs. 1 Nr. 17 OBVO nicht begehen.
Sein Verhalten entspricht vielmehr (lediglich) einem (untauglichen) Versuch. Der Versuch einer Ordnungswidrigkeit kann aber nach § 13 Abs. 2 OWiG nur geahndet werden, “wenn das Gesetz es ausdrücklich bestimmt”, d. h. wenn die jeweilige Bußgeldnorm die Ahndung des Versuchs ausdrücklich zulässt.
Daran fehlt es im vorliegenden Fall.
Der (wahrscheinlich unfreiwillige) Lockvogel vom Ordnungsamt Dortmund war also gar kein taugliches “Tatobjekt”. Demgemäß musste der Autofahrer freigesprochen werden.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 7. Februar 2012, Aktenzeichen III-1RBs 200/11 / Das Heymanns Strafrecht Online Blog zum gleichen Thema