Wird bei einer Pauschalreise der Rückflug um etliche Stunden vorverlegt, kann dies einen Reisemangel darstellen. Außerdem dürfen sich Reisende untereinander die Gewährleistungsansprüche abtreten, auch wenn in den Bedingungen des Veranstalter etwas anderes steht. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Geklagt hatte eine Frau, deren Lebensgefährte für beide eine einwöchige Reise in die Türkei gebucht hatte. Der Rückflug sollte eigentlich um 16.40 Uhr gehen. Doch am Vortag erfuhren die Reisenden, dass sie schon um 5.25 Uhr fliegen. Deshalb sollten sie um 1.25 Uhr aus dem Hotel abgeholt werden.
Die Klägerin und ihr Begleiter ließen sich das nicht gefallen. Sie verweigerten den frühen Rückflug und flogen mit einer anderen Maschine um 14 Uhr. Die Kosten für den Flug, für nutzlos vertane Urlaubszeit und eine Reisepreisminderung verlangten sie nun vom Veranstalter.
Die Vorinstanzen sprachen lediglich eine Reisepreisminderung von 25,00 Euro zu, was die Klägerin nicht akzeptierte. Vor dem Bundesgerichtshof bekamen sie nun teilweise recht. Die Karlsruher Richter stellen klar, dass eine so lange Vorverschiebung des Rückflugs Schadensersatz auslösen kann – selbst wenn in den Bedingungen des Veranstalters etwas anderes steht.
Allerdings mussten die Reisenden dem Veranstalter grundsätzlich eine Frist setzen, um vielleicht doch noch eine Lösung zu erzielen. Nur in Ausnahmefällen sei die Frist nicht erforderlich. Ob einer der Fälle vorliegt, muss nun das Landgericht erneut prüfen. Wird dies bejaht, kann die Klägerin zumindest die Rückflugkosten verlangen. Ersatz für entgangene Urlaubszeit kriegt sie nicht. Sie habe ja, so die Richter, durch den selbst organisierten Rückflug kaum Zeit verloren.
Ein Abtretungsverbot für Gewährleistungsansprüche erklärt der Bundesgerichtshof für unzulässig. Ein Reiseveranstalter habe kein berechtigtes Interesse, die Abtretung zu unterbinden. Immerhin sei es normal, dass einer von mehreren Reisenden bezahlt. Dann sei es auch sachgerecht, wenn einer der Reisenden alle Ansprüche einklagen kann.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 17. April 2012, Aktenzeichen X ZR 76/11