Ich kann es gut verstehen, wenn Polizeibeamte einen besoffenen Beschuldigten nicht vernehmen wollen. So ging es jetzt einem Mann, der mit 4,4 Promille auf der Polizeiwache in Daun erschien. Er wurde wieder weggeschickt, weil ihn die Beamten – zu Recht – als vernehmungsunfähig einstuften.
Was an der dazu gehörigen Meldung von Spiegel online aber auffällt und vielleicht mal wieder zu einer kleinen Klarstellung Anlass gibt, ist folgender Satz:
Der Mann muss nun erneut auf dem Revier vorstellig werden – dann allerdings nüchtern.
Dem Betroffenen wird nach dem Bericht zur Last gelegt, schwer angesäuselt Mofa gefahren zu sein. Das ist eine Straftat, deshalb hat der Mann den Status eines Beschuldigten. Ein Beschuldigter muss aber gar nichts. Er muss nicht mit der Polizei sprechen, wenn er nicht will. Und schon gar nicht muss er auf einer Wache erscheinen, wenn die Polizei ihn befragen möchte.
Gleiches gilt übrigens auch für Zeugen. Auch Zeugen müssen nicht mit der Polizei reden – auch wenn Beamte nach meiner Erfahrung oft den gegenteiligen Eindruck erwecken. Als Zeuge muss man nur bei der Staatsanwaltschaft aussagen, nicht aber bei der Polizei.
Zurück zum Fall. Es kann natürlich sein, dass der Mann sich zu dem Tatvorwurf äußern will. Das ist sein gutes Recht. Aber richtiger wäre es dann zu schreiben, dass die Beamten den Mann gebeten haben, beim nächsten Mal nüchtern zu kommen.
Mehr können sie nämlich nicht.
(Danke an Alexander S. für den Hinweis)