Wenn “wilde Ehen” in die Brüche gehen, wird am besten fair geteilt. Du den Kühlschrank, ich die Playstation. Und so weiter. Aber was ist zum Beispiel mit dem gemeinsamen Hund, an dem nach wie vor die Herzen beider Partner hängen? Das Landgericht Duisburg bejaht im Zweifel ein wechselseitiges Umgangsrecht. Es verurteilte deshalb einen Mann, den während der Beziehung angeschafften Labrador für jeweils den halben Monat seiner ehemaligen Lebenspartnerin zu überlassen.
Um zu ihrem salomonischen Ergebnis zu gelangen, wenden die Richter die Eigentums- und Besitzregeln des Bürgerlichen Gesetzbuchs an. Da beide Partner den Hund am Ende der Beziehung gemeinsam im Besitz hatten und nicht bewiesen werden konnte, dass der Mann den Hund alleine gekauft hat, spricht für jeden eine Eigentumsvermutung. Gemeinsame Eigentümer können voneinander verlangen, dass jeder das Eigentum gleichermaßen nutzen kann. Für das Landgericht Duisburg ist somit klar, dass jeder Partner den Hund jeweils für zwei Wochen im Monat behalten darf. Es entschied sich deshalb für eine entsprechende Umgangsregelung.
Bei verkrachten Ehepaaren kann die Sache schon wieder anders aussehen. Hier wenden die meisten Gerichte die Sondervorschriften über den Hausrat an. Was im Ergebnis darauf hinausläuft, dass meist einer der Ehegatten den Hund alleine zugesprochen bekommt und der andere nicht mal ein Umgangsrecht erhält.
Landgericht Duisburg, Urteil vom 14. Juli 2011, Aktenzeichen 5 S 26/11