Nach einem aktuellen Gutachten des Max-Planck-Instituts für ausländisches und internationales Strafrecht (MPI) in Freiburg hat die Vorratsdatenspeicherung keinen messbaren Einfluss auf Aufklärungsquoten. Professor Hans-Jörg Albrecht, Direktor des Instituts und gesamtverantwortlich für das Gutachten, war am Mittwochvormittag zu Gast im Rechtsausschuss des Bundestags, um die Ergebnisse zu präsentieren. Auftraggeber des Gutachtens ist das Bundesministeriums der Justiz.
Ebenfalls für diesen Mittwoch wird Medienberichten zufolge die Bekanntgabe eines Ultimatums der EU-Kommission für Deutschland erwartet. Sie erwarte die Umsetzung der EU-Richtlinie zur Vorratsdatenspeicherung binnen der kommenden vier Wochen, heißt es. Danach könne Deutschland ein Zwangsgeld drohen.
Vorangegangen war jedoch ein Urteil des Bundesverfassungsgerichts im März 2010, das die Umsetzung einer europäischen Richtlinie für verfassungswidrig und nichtig erklärt hatte. In der Regierungskoalition herrscht bislang Uneinigkeit über das Für und Wider der EU-Richtlinie. Bundesjustizministerin Sabine Leutheusser-Schnarrenberger (FDP) lehnt Angaben ihres Ministeriums zufolge die verdachtsunabhängige Speicherung der Verkehrsdaten aller Bundesbürger für sechs Monate ab.
Das MPI-Gutachten ist der Frage nachgegangen, ob Schutzlücken durch den Wegfall der Vorratsdatenspeicherung entstehen könnten. Ob diese immer wieder aufgestellte Behauptung tatsächlich zutrifft, haben Kriminologen in einer 270 Seiten umfassenden Studie auf Veranlassung des Bundesjustizministeriums eingehend untersucht.
Als Ergebnis ihrer Untersuchung etwa der deliktsspezifischen Aufklärungsquoten für den Zeitraum 1987 bis 2010 fassen die Autoren zusammen, dass der Wegfall der Vorratsdatenspeicherung nicht als Ursache für Bewegungen in der Aufklärungsquote herangezogen werden kann. Dieser Befund gilt insbesondere für die Bereiche der Computerkriminalität sowie der so genannten Internetkriminalität.
Das sogenannte Quick-Freeze-Verfahren, das als Kompromiss im Gespräch ist, wird laut Gutachten nicht als „taugliches Äquivalent zur Vorratsdatenspeicherung gesehen.“ In diesem Verfahren kann die Sicherung von Verkehrsdaten derjenigen Personen angeordnet werden, die einen hinreichenden Anlass dazu gegeben haben.