Bei der Onlinebuchung fragt bahn.de immer brav, ob man nicht unglaublich viel Geld sparen möchte. Mit der Bahncard. Grundsätzlich eine gute Idee. Ich habe nur noch keine Möglichkeit gefunden, die Bahncard beruflich einzusetzen, ohne selbst drauf zu zahlen.
Die Krux liegt darin, dass es bislang keine brauchbare Methode gibt, die Kosten der Bahncard auf diejenigen umzulegen, welche die Reisekosten erstatten. Bei einem Anwalt sind das in erster Linie die Mandanten. Aber auch Gerichte, zum Beispiel nach einem Freispruch. Oder eben Prozessgegner, welche die Kosten erstatten müssen.
Andere Anwälte haben schon mal versucht, den Preis der Bahncard anteilig in den jeweiligen Abrechnungen zu berücksichtigen. Problem: Am Anfang des Jahres steht bei den wenigsten Anwälten schon fest, wie oft sie die Bahncard einsetzen werden.
Schlägt der Anwalt also zum Beispiel im Februar in der Reisekostenabrechnung zehn Euro für eine Bahncard 50 (240,00 €) auf, darf er am Jahresende auf höchstens 24 Bahnfahrten kommen, für die er auch zehn Euro aufschlägt. Ab der 25. Reise hätte er den Mandanten aus dem Februar übervorteilt, weil er dann ja schon zehn Euro mehr hätte, als er überhaupt für die Bahncard ausgegeben hat.
Ab dem 25. Ticket nichts mehr zu berechnen, würde auch nicht gegen Ärger wappnen. Dann könnte der Mandant aus dem Februar einwenden, die Kosten seien eben nicht fair umgelegt worden, weil die Mandanten ab Oktober nichts berechnet erhielten.
Außerdem richtet sich die Höhe der Ersparnis ja nach dem Ticketpreis. Streng genommen müsste der Anwalt also sogar ermitteln, wie sich die Ersparnis des Auftraggebers zur Gesamtersparnis für alle Tickets im Jahr darstellt. Die Kosten der Bahncard müssten dann nach dieser Quote errechnet werden. Auch das wäre wieder erst nach Ablauf des Gültigkeitsjahres der Bahncard festzustellen, was natürlich praktisch gar nicht geht.
Schließlich finden es auch Mandanten nicht gut, wenn sie auf ihre Rechnung bis zu einem Jahr warten müssen. Und den Aufschlag für die Bahncard nachträglich zu berechnen, ist vom Aufwand her wirtschaftlich gar nicht zu machen. Abgesehen von den (verständlichen, aber zeitraubenden) Diskussionen, die Mandanten beginnen, wenn sie nach etlichen Monaten noch mal fünf, acht oder zwölf Euro “nachlösen” sollen.
Natürlich könnte man argumentieren, dass der Aufschlag dem Mandanten doch zumutbar ist, so lange er nicht insgesamt mehr als den Ticketpreis ohne Bahncard zahlen muss. So weit ich sehe, findet dieser logische Ansatz allerdings keine Anhänger. Das Kostenrecht stellt nämlich nur darauf ab, was der Anwalt für den konkreten Fall an Reisekosten aufwenden muss. Setzt er eine Bahncard ein, die er ja schon bezahlt hat, entstehen für den Auftrag halt nur die ermäßigten Ticketkosten.
So sehen es auch die Gerichte. Sie lehnen regelmäßig einen Anteil an der Bahncard ab, weil sie mit diesen Kosten nichts zu tun hätten. Allerdings erstatten sie anstandslos den normalen Ticketpreis. Allerdings nur, wenn es dafür auch eine Rechnung der Bahn gibt. Für das Argument, dass sie ja jedenfalls keinen Verlust machen, so lange der der ermäßigte Ticketpreis plus Bahncardanteil unter dem Tarif für eine normale Bahnfahrt liegt, sind die Justizbehörden taub. So hört man jedenfalls von Kollegen, die es mitunter doch mal probieren.
Ist mir ehrlich gesagt alles zu doof. Freundlicherweise hat das Bundesverwaltungsgericht zumindest mal entschieden, dass Anwälte keine Bahncard haben müssen. Daran halte ich mich.