Gut fünf Jahre ist es her, dass Bundeskanzlerin Angela Merkel eine illustre Gästeschar im Bundeskanzleramt versammelte. Bei einem Abendessen wollte sie den 60. Geburtstag von Deutsche-Bank-Chef Josef Ackermann feiern. Nun werden wir bald erfahren, wer der Einladung gefolgt ist und was der Abend gekostet hat. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg verurteilte das Bundeskanzleramt nun in letzter Instanz zur Transparenz in Sachen Abendveranstaltungen.
Gestützt auf das Informationsfreiheitsgesetz hatten die Kläger wissen wollen, wer sich von der Bundeskanzlerin bewirten ließ, wie die Sitzordnung war, was in den Redemanuskripten steht und wie teuer der Abend zu Buche schlug. Das Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg hatte mit all diesen Punkten kein Problem, ebenso wie die erste Instanz. Es liegen nach Auffassung der Richter keine gesetzlichen Gründe vor, um der Öffentlichkeit Details zu dem Abend vorzuenthalten.
Insbesondere weisen die Richter darauf hin, dass eine Einladung bei der Bundeskanzlerin kein Privatsache ist. Vielmehr hätten sich die Gäste in einen Rahmen des öffentlichen Meinungsaustausches begeben, der nicht der geschützten Privatsphäre zuzurechnen sei. Das Informationsinteresse der Kläger über die Party überwiege jedes Geheimhaltungsinteresse. Das gelte auch für die Kosten der Veranstaltung. Deshalb muss die Küche des Kanzleramtes nun die Rechnungen vorlegen; nur Bankverbindung und Steuernummer dürfen geschwärzt werden.
In einem Punkt hatte die Klage keinen Erfolg. Die Bundeskanzlerin muss ihren Terminkalender nicht rückwirkend öffentlich machen. Das hatten die Kläger für einen Zeitraum von zwei Monaten verlangt. Das Gericht meint, derartige Informationen könnten die Sicherheit der Kanzlerin gefährden.
Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 20. März 2012, Aktenzeichen OVG 12 B 27.11