Zu den unliebsamen Beschäftigungen gehört Steuerkram. Der bleibt bei vielen deshalb gerne etwas länger liegen. Und auch bei manchen Einspruch wird schon mal getrödelt, obwohl nach Untersuchungen ein großer Teil der Steuerbescheide Fehler aufweist. Wer die einmonatige Einspruchsfrist verpasst hat, muss sein Geld nicht unbedingt abschreiben. Ein Urteil des Niedersächsischen Finanzgerichts zeigt nämlich, dass so manche vermeintlich verpasste Rechtsbehelfsfrist noch gar nicht verstrichen ist.
Ein Steuerpflichtiger hatte seinen Einspruch Wochen zu spät ans Finanzamt geschickt. Der Einspruch wurde, wie zu erwarten, als unzulässig verworfen. Doch der Betroffene, na ja, wahrscheinlich eher sein Anwalt, schaute sich den Briefkopf des Finanzamtes und die Rechtbehelfsbelehrung genau an und stellte fest, dass da so einiges nicht zusammenpasst.
Das Finanzamt gab auf dem Briefbogen seine E-Mail-Adresse an. In der Rechtsbehelfsbelehrung wurde aber lediglich erwähnt, Einsprüche seien schriftlich oder zu Protokoll zu erkären. Von E-Mail kein Wort, obwohl die Finanzverwaltung mittlerweile Einsprüche per E-Mail akzeptiert, sofern das Finanzamt eine offizielle E-Mail-Adresse auf seinem Briefkopf nennt.
Obwohl er selbst seinen Einspruch auf Papier geschickt hatte, argumentierte der Steuerpflichtige nun clever: Eine Rechtsbehelfsbelehrung, die nicht auf die Möglichkeit des Einspruchs per Mail hinweise, sei unvollständig. Und für unvollständige Belehrungen sieht die Abgabenordnung vor, dass sich die Einspruchsfrist verlängert. Der Einspruch ist dann nicht nur einen Monat, sondern ein ganzes Jahr zulässig.
Dieser Auffassung schloss sich das Niedersächsiche Finanzgericht an. Wenn in der Belehrung “schriftlich” stehe, sei eine E-Mail schon vom allgemeinen Verständnis nicht umfasst. Genau das hatte das Finanzamt aber behauptet.
Bei einer unrichtigen Rechtsbehelfsbelehrung verlängert sich die Einspruchsfrist aber auf ein Jahr, unabhängig davon, ob sich der Fehler tatsächlich auf den konkreten Fall ausgewirkt hat. Was hier ja nicht der Fall war, weil der Betroffene selbst gar keine Mail geschickt hatte. Das Gericht hielt den Einspruch also für noch rechtzeitig.
Bei angeblich verspäteten Einsprüchen kann es sich also ein Blick darauf lohnen, ob das eigene Finanzamt eine E-Mail-Adresse nennt und die Einspruchsmöglichkeit per Mail auch in der Rechtsbehelfsfbelehrung erwähnt.
Niedersächsisches Finanzgericht, Urteil vom 24. November 2011, Aktenzeichen 10 K 275/11