Ein Polizist, der wegen Beihilfe zur Ausübung der verbotenen Prostitution verurteilt wird, darf aus dem Dienst entfernt werden. Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg bestätigt mit diesem Urteil eine Entscheidung des Verwaltungsgerichts Stuttgart.
Streitpunkt in dem Verfahren war (auch) der Umstand, dass die Strafe für den Bundespolizisten nicht sonderlich hoch ausgefallen war. Er musste lediglich eine Geldstrafe von 30 Tagessätzen á 20 Euro zahlen. Zwingend endet das Dienstverhältnis eines Beamten nur, wenn dieser zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verurteilt wird. Hier war also noch deutlich Luft nach oben.
Hinzu kommt, dass die Ausübung der verbotenen Prostitution nichts mit Zuhälterei oder Gewaltdelikten zu tun hat. Es geht hier (lediglich) darum, dass dem Gewerbe innerhalb eines Sperrbezirks oder zu Uhrzeiten nachgegangen wird, für die das Ordnungsamt Prostitution untersagt hat.
Dennoch meint der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der Beamte sei untragbar. Er habe ein außerdienstliches Dienstvergehen begangen, das nach den Umständen des Einzelfalles in besonderem Maße geeignet sei, Achtung und Vertrauen in einer für sein Amt oder das Ansehen des Beamtentums bedeutsamen Weise zu beeinträchtigen.
Die Allgemeinheit erwarte von einem Polizeibeamten Gesetzestreue. Damit sei es unvereinbar, dass er sich aktiv durch Förderung der verbotenen Prostitution im Rotlichtmilieu betätige und strafrechtlich auffalle.
Außerdem legt der Verwaltungsgerichtshof dem Betroffenen neue Umstände zur Last. So habe er vertrauliche dienstliche Unterlagen über ihm bekannte Personen zu Hause aufbewahrt und seinen Dienstausweis nicht zurückgegeben. Zudem habe er sich vertraglich als Kleindarsteller für einen Pornofilm verpflichtet, ohne eine Nebentätigkeitsgenehmigung zu haben.
VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 27. Februar 2012, Aktenzeichen DB 13 S 2533/11