Nicht alles, was in einer strafrechtlichen Hauptverhandlung besprochen wird, darf auch von den Medien berichtet werden. Diese müssen vielmehr auf die Intimsphäre des Angeklagten oder anderer Prozessbeteiligter Rücksicht nehmen. So hat es das Oberlandesgericht Köln heute in insgesamt drei Prozessen entschieden.
Geklagt hatte ein Fernsehmoderator, der mittlerweile rechtskräftig vom Vorwurf der Vergewaltigung freigesprochen ist. Die Verhaftung des Moderators und der anschließende Prozess hatten ein riesiges mediales Interesse hervorgerufen.
Der Kläger hatte zu Beginn der Ermittlungen in einer richterlichen Vernehmung im Detail den zwischen ihm und der Anzeigenerstatterin üblichen (einvernehmlichen) Sexualverkehr geschildert. Über Details hatten Medien berichtet. Sie beriefen sich darauf, das Protokoll sei in der Hauptverhandlung erörtert worden. Somit dürfe es zum Gegenstand der Berichterstattung gemacht werden.
Das Oberlandesgericht Köln bejaht dagegen einen unzulässigen Eingriff in die Persönlichkeitsrechte des Klägers.
Die Öffentlichkeit eines Gerichtssaales sei nicht mit der Wirkung zu vergleichen, die von einer Veröffentlichung in den Medien, erst recht bei einer Veröffentlichung im Internet ausgehe. Die veröffentlichten Details hätten in keinem Zusammenhang mit dem konkreten Tatvorwurf gestanden und seien von den Medien auch in der Berichterstattung nicht in einen solchen Zusammenhang gerückt worden.
Zudem sei zu berücksichtigen, dass der Kläger nicht strafrechtlich verurteilt worden sei. Während des laufenden Ermittlungsverfahrens und bis zu einer gerichtlichen Verurteilung gelte zu Gunsten des Beschuldigten die Unschuldsvermutung. Dementsprechend zurückhaltend und ausgewogen müsse über den Tatvorwurf und den auf dem Angeklagten lastenden Verdacht berichtet werden.
Das Gericht hat wegen der grundsätzlichen Bedeutung die Revision zum Bundesgerichtshof zugelassen.