Für meinen Mandanten ging es darum, ob er nach zwei Dritteln seiner Haftstrafe entlassen wird. Oder ob er weitere viereinhalb Jahre im Knast sitzt. Das Landgericht war so freundlich, mich als Pflichtverteidiger beizuordnen, weil man auch dort die Sache offensichtlich nicht als Bagatelle angesehen hat. Die Staatsanwaltschaft hat meiner Beiordnung zugestimmt.
Daran mäkelt jetzt das Oberlandesgericht Hamm herum:
… merkt der Senat an, dass es angesichts des für ein Vollstreckungsverfahren einfachen Sachverhalts nicht nachvollziehbar ist, weshalb dem Verurteilten vorliegend ein Verteidiger beigeordnet worden ist. Mangels Vorliegen der Voraussetzungen hätte hierzu keine Veranlassung bestanden.
Ja, klar. Wir reden hier über einen Mann, den die langjährige Haft selbst nach Meinung der Gefängnisleitung in eine dauerhafte Depression getrieben hat. Sein Allgemeinzustand ist so schlecht, dass er nicht in der Lage ist, den Anstaltsalltag strukturiert zu bewältigen. Er ist dämmert tatsächlich mehr so dahin und lässt sich treiben.
Schon diese Umstände deuten darauf hin, dass der Betroffene wohl kaum in der Lage sein wird, seine Interessen in so einem ja nicht ganz unwichtigen Verfahren zu vertreten.
Aber was soll’s, ich bin sicher, dass die umsichtigen Richter am Landgericht und die Staatsanwälte sich von solchen Seitenhieben nicht beeindrucken lassen. Aufheben kann das Oberlandesgericht die Beiordnung eines Pflichtverteidigers nämlich auch nicht, jedenfalls nicht rückwirkend.
Sollen sie also ruhig meckern, die Herren im zuständigen Strafsenat.