Niederlage für Apple: Samsung darf das neu gestaltete Galaxy Tab 10.1 N in Europa weiter verkaufen. Das Landgericht Düsseldorf lehnte es heute ab, auf Apples Antrag eine einstweilige Verfügung gegen Samsung zu erlassen.
Das Gericht meint, das in der Gestaltung gegenüber dem Vorgängermodell geänderte Galaxy Tab 10.1 N unterscheide sich nun ausreichend von Apples eingetragenem europäischen Designrecht, das die Gestaltung eines Tablet-PCs zeigt. Mithin liege keine Schutzrechtsverletzung vor.
Aufgrund der Änderungen im Design verstoße Samsung auch nicht gegen das Wettbewerbsrecht. Bei Apples iPad-Geräten und Samsungs „Galaxy Tab 10.1 N“ handele es sich um gleichwertige Konkurrenzprodukte.
Nachdem das Gericht noch im November den Verkauf der ersten Version des Samsung „Galaxy Tab 10.1“ aufgrund der Verletzung von Apples eingetragenem Geschmacksmuster vorläufig untersagt hatte, nahm Samsung verschiedene Änderungen am Design des Gerätes vor. So wurde der Rahmen an den Querseiten des Samsung „Galaxy 10.1 N“ verbreitert, die Lautsprecher nach vorne gezogen und der „Samsung“ Schriftzug auf der Vorderseite deutlicher hervorgehoben.
Das Landgericht Düsseldorf verneint nach den Änderungen auch die Gefahr, dass es zu “Prestigeübertragungen” kommt. Die Käufer seien durchaus in der Lage, die Produkte zweier bekannter Unternehmen zu unterscheiden, zumal die Marke ja nun auch ganz deutlich auf Samsungs Tab zu lesen sei. Das Galaxy Tab 10.1 sei zwar in seiner Gestaltung an die iPads angelehnt; es weise aber dennoch genug eigenständige Merkmale auf.
Die Entscheidung erging im Eilverfahren. Gegen die Entscheidung kann Apple nun Berufung zum Oberlandesgericht einlegen. Außerdem ist noch eine Hauptsacheklage von Apple anhängig. Über diese wird das Landgericht Düsseldorf aber erst am 25. September 2012 verhandeln.
LG Düsseldorf, Urteil vom 09. Februar 2012, Aktenzeichen 14c O 292/11