Die Hamburger Polizei darf die Reeperbahn per Video überwachen. Das hat das Bundesverwaltungsgericht entschieden.
Geklagt hatte ursprünglich eine Anwohnerin der Reeperbahn. Sie fühlte sich durch die insgesamt zwölf Kameras in ihrem Recht auf informationelle Selbstbestimmung verletzt. Im Prozess vor dem Bundesverwaltungsgericht ging es aber nur noch darum, ob eine direkt gegenüber dem Wohnhaus der Frau angebrachte Kamera den Straßenraum überwachen darf.
Das Verwaltungsgericht Hamburg hatte schon in erster Instanz untersagt, dass die Kamera den Hauseingang und das Gebäude, einschließlich der Fenster, überwacht. Dieses Verbot bleibt bestehen, denn auch die Stadt Hamburg ging dagegen nicht in Revision.
Das Bundesverwaltungsgericht hält die Kameraüberwachung des öffentlichen Straßenraumes für zulässig. Nach Hamburger Recht seien Kameras an “Brennpunkten für Straßenkriminalität” zulässig. Es bestehen beim Bundesverwaltungsgericht offenbar auch keine Zweifel darüber, dass Videokameras solche Delikte verhüten und zur Identifizierung von Straftätern beitragen können. Gegen so wichtige Anliegen müsse das Recht der Anwohnerin auf informationelle Selbstbestimmung zurücktreten.
Kritiker verweisen dagegen darauf, dass es bis heute keine Belege für einen Rückgang der Kriminalität durch Videoübewachung gibt. Stattdessen werde jeder Passant beobachtet, was Konformitätsdruck erzeuge. Nur nicht auffallen, diese Devise werde zum stillschweigenden Begleiter aller Passanten. Überdies spiegelten Kameras häufig nur Sicherheit vor, weil es gar nicht genug Personal gebe, um die Bilderflut auszuwerten.
Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 25. Januar 2012, Aktenzeichen 6 C 9.11