Hat eine Gemeinde für ihre Straßen und Plätze bei Eis- und Schneeglätte einen Streuplan, den sie auch einhält, dann ist sie nach dem Sturz eines Passanten nicht zum Schadensersatz verpflichtet. So hat es der 9. Zivilsenat des Oberlandesgericht Hamm rechtskräftig entschieden (I-9 U 113/10) und damit die Klage eines Essener Bürgers in zweiter Instanz abgewiesen.
Der 54-Jährige war an der Fintroper Straße im Westen Essens im Winter vor sieben Jahren am frühen Mittag auf einem Fußgängerüberweg ausgerutscht, der noch nicht gestreut war. Die Folgen waren schwere Verletzungen an Arm und Schulter – deswegen machte der selbständige Kaufmann Schadensersatz (auch wegen seines Verdienstausfall) und Schmerzensgeld in Höhe von 240 000 Euro gegen die Stadt Essen geltend.
Das Landgericht Essen hier hatte diese Klage bereits abgewiesen, dem folgte nun auch das OLG. Bei konkreter Glättegefahr, so heißt es in dem Urteil, müsse den Gemeinden für deren Streupflicht ein gewisser Zeitraum für organisatorische Maßnahmen zugebilligt werden.
Zwar sei abweichend vom Streuplan zunächst der Süden der Stadt geräumt worden, dort aber fiel der Schnee auch früher als im westlichen Stadtteil. Insgesamt sei sichergestellt gewesen, dass die „allgemeine Glättegefahr rechtzeitig erkannt“ und auch rechtzeitig Streualarm für den Unfallbereich ausgelöst wurde.
Demnach war der 54-Jährige schlicht zur falschen Zeit am falschen Ort. (pbd)