Was ist ein geschlossener Raum?

Es kommt vor, dass Gefangene sich nackt ausziehen müssen und dann “durchsucht” werden. Für die Aktion sind gewisse Mindeststandards zu beachten, die in den Strafvollzugsgesetzen der Länder geregelt sind. Für Hessen stellt das Oberlandesgericht Frankfurt am Main nun in einem Beschluss klar, dass eine Nacktkontrolle nur in einem geschlossenen Raum stattfinden darf, in dem sich keine anderen Gefangenen aufhalten.

Zum Streit war es gekommen, weil ein hessisches Gefängnis nach Besuchen Nacktkontrollen durchführte, hierbei nach Auffassung eines Gefangenen aber nicht die Vorgaben des Gesetzes beachtete. Die Haftanstalt kontrollierte Gefangene regelmäßig in einem Raum im Bereich der Innenpforte, dessen Ausgang mit einem Vorhang versehen war, der während der Durchsuchung zugezogen wurde. Darüber hinaus war eine Schamwand aufgebaut, hinter der sich der Gefangene entkleiden konnte.

Der Kontrollraum besaß einen weiteren Durchgang zu einem Nebenraum, in dem Automaten aufgestellt sind, aus denen Gefangene nach Besuchen Genussmittel erwerben können. Dieser Durchgang war weder mit einem Vorhang noch einer Tür versehen. 

So eine räumliche Situation ist kein “geschlossener Raum”, wie ihn das hessische Strafvollzugsgesetz für solche Maßnahmen vorschreibt. Das befand schon das Landgericht Gießen, welches kurz und knapp urteilte, ein geschlossener Raum setze nach dem Wortsinn voraus, dass er mit Türen versehen sei. Vorhänge oder andere Abtrennungen reichten deshalb nicht.

Der Gefängnisleiter war der Meinung, damit überspanne das Gericht die Anforderungen. Jedoch stellt auch das Oberlandesgericht Frankfurt sich auf den Standpunkt, ein geschlossener Raum müsse eine Tür haben. Nur dort seien Durchsuchungen nackter Gefangener zulässig, und auch nur dann, wenn keine anderen Inhaftierten sich im Raum befinden.

Oberlandesgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 22. November 2011, Aktenzeichen 3 Ws 836/11.