ARD-Terrorismusexperte Holger Schmidt berichtet hier mit nicht zu überlesender Hochachtung von einem Rechtsanwalt, der ungefragt mit heiklen Informationen über Beate Zschäpe aufwartet. Der Strafverteidiger will die Terrorverdächtige womöglich letztes Jahr in einem Gerichtssaal gesehen und mit ihr gesprochen haben. Sie soll ihm nach einer Visitenkarte gefragt und dabei gesagt haben, sie brauche einen Anwalt.
Meine Hochachtung für den auskunftsfreudigen Kollegen hält sich in Grenzen. Nach Schmidts Schilderung sprach die Frau, die Zschäpe gewesen sein soll, den Strafverteidiger in seiner Eigenschaft als Anwalt an. Auch wenn sie sich später nicht mehr bei ihm gemeldet hat und es somit nicht zu einem Mandat gekommen ist, unterliegt dieser Vorgang bereits der anwaltlichen Schweigepflicht. Auch Anbahnungsgespräche, und seien sie noch so unverbindlich, sind bereits ein heikler Vorgang, über den ein Anwalt nur mit Einverständnis seines Mandanten Auskunft geben darf.
Unabhängig vom Berufsrecht stellt sich auch die Frage, ob sich der Verteidiger durch seine Auskünfte sogar strafbar macht. § 203 Strafgesetzbuch untersagt es Privatgeheimnisse auszuplaudern, die einem “als Rechtsanwalt … sonst bekannt geworden sind”. Das Strafgesetz knüpft nur daran an, dass der Anwalt was in seiner beruflichen Eigenschaft erfahren hat; ein Mandat ist gar nicht erforderlich.
Zschäpes mögliche Anwesenheit in einem Gerichtssaal ist ein Privatgeheimnis. Denn dazu gehören personenbezogene Informationen jeder Art, sofern der Betroffene ein Interesse an ihrer Geheimhaltung hat. Da Beate Zschäpe derzeit selbst nichts sagt, wird sie kaum wollen, dass der Rechtsanwalt den Ermittlern brisante Interna aus ihrem Leben ausplaudert.
Der Anwalt sagt laut Schmidt, er wolle sich nicht profilieren, sondern wenn, dann nur helfen. Das klingt ziemlich selbstvergessen.
Gut möglich, dass er selbst bald Hilfe braucht.