Es ist nur eine Kleinigkeit. Zwei Sternchen. An der richtigen Stelle – oder an der falschen?
Dieser Vernehmungsbogen ist bei der Berliner Polizei im Einsatz. Dem Griechen, ein Auszubildender, der vor 20 Jahren in der Türkei geboren wurde und nun in Berlin lebt, wird eine Straftat vorgeworfen. Ihm wird Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Dazu gibt man ihm dieses Formular:
Das Formular enthält den Hinweis auf § 111 OWiG und darauf, daß der Beschuldigte „zur Angabe dieser Daten verpflichtet“ ist. Soweit, so zutreffend.
Welche Daten? Die Daten, auf die das Sternchen hinweist. Und § 111 OWiG:
Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit
Dem Azubi fallen zwei weitere Sternchen auf:
- Bei der Frage, ob die Tat zugegeben wird: Ja/Nein*
- Bei der Fragen hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung: Ja/Nein*
In einer kleineren Schrift am Rande steht nun geschrieben: „Nicht-Zutreffendes bitte streichen“. Ist der Beschuldigte nun verpflichtet zu streichen? Muß er sich dazu äußern, ob er die im zur Last gelegte Tat einräumt oder nicht?
Wenn die Polizei es ernst meinen würde mit dem fairen Verfahren, wenn sie es akzeptieren würde, daß ein Beschuldigter sich verteidigen können muß, ohne getäuscht und ausgetrickst zu werden, hätte sie auf ein Sternchen hinter diese beiden Fragen schlicht verzichten können müssen.
Angaben zur Sache muß der Beschuldigte nämlich nicht machen. Das wäre „freiwillig“. Auf diese (Grund-)Recht weist kein Sternchen hin.
… reklamiert der Aushilfsblogger.