Nicht mehr im dienstlichen Gewahrsam

Nach 23 Jahren kann ein Bürger nicht mehr verlangen, dass ihm die Behörden eine sichergestellte Waffe wieder aushändigen. Grund: Ämter müssen ihre Akten längstens 20 Jahre aufbewahren. Lässt sich danach der Verbleib eines Gegenstandes nicht mehr aufklären, geht das zu Lasten des Bürgers.

Vor dem Verwaltungsgericht Neustadt hatte ein Mann geklagt, dem 1985 seine Waffenscheine entzogen wurden. Die Polizei stellte damals eine Pistole bei ihm sicher. 23 Jahre später beantragte der Mann beim Polizeipräsidium Rheinpfalz Herausgabe seiner Waffen, entweder an ihn oder einen Dritten, der einen Waffenschein hat.

Sowohl das Polizeipräsidium Rheinpfalz als auch die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion Trier teilten dem Kläger mit, eine Herausgabe der Waffen sei nicht mehr möglich, da diese nicht mehr im dienstlichen Gewahrsam seien. Unterlagen gebe es nach so langer Zeit nicht mehr.

Die Verwahrung der Waffen im dienstlichen Gewahrsam sei wohl zu einem nicht mehr aufklärbaren Zeitpunkt, der zwischen der Übergabe an die Verwahrstelle bei der Bezirksregierung in Neustadt im Jahr 1986 und der Auflösung der Waffenkammer zwischen 1996 und 1997 liege, beendet worden. Aller Wahrscheinlichkeit nach seien die Waffen ordnungsgemäß verwertet oder vernichtet worden.

Der Kläger wies darauf hin, er sei trotz der Sicherstellung Eigentümer geblieben. Die Behörden könnten nicht belegen, dass sie die Waffe nicht mehr haben. Deshalb könne er auch die Herausgabe verlangen.

Mit diesen Argumenten fand er kein Gehör. Die Verwaltungsrichter in Neustadt meinen, der Kläger müsse beweisen, dass die Pistole noch amtlich verwahrt werde. Das sei ihm nicht gelungen. Deshalb dürfe davon ausgegangen werden, dass die Waffe seinerzeit ordnungsgemäß verwertet oder vernichtet worden sei.

Dass das Land keine Dokumente über den Verbleib oder über die Verwertung beziehungsweise Vernichtung mehr auffinden könne, könne ihm nicht angelastet werden. Keine Behörde sei verpflichtet, Akten nach Abschluss des Vorgangs länger als 20 Jahre aufzubewahren.

Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 26. Oktober 2011, Aktenzeichen  5 K 1198/10.NW