Versteckte Kostenhinweise

Arbeit muß entlohnt werden, darüber dürfte Einigkeit bestehen. In unserer Kanzlei handhaben wir es möglichst einfach. Wir vereinbaren mit unseren Mandanten die Höhe der Vergütung. Dazu bieten wir drei Modelle an: Zeithonorar, Pauschalen oder eine Mischung aus beidem. Grundlage ist jeweils eine runde Zahl, zum Beispiel die Zahl 100.

Keine versteckten Kosten, keine Sternchenhinweise, keine in Worte gefaßte Zahlen im Fließtext neben einem Anmeldeformular. Also einfach und auch bei einem flüchtigen Blick überschaubar.

Sobald aber der Staat, also der öffentliche Dienst, auf den Plan kommt, fangen die Schwierigkeiten an: Wenn wir 100 Euro einnehmen, müssen wir die darin enthaltene Umsatzsteuer abführen. Ohne elektronische Helferlein geht da schon gar nichts mehr. Versuchen Sie’s mal: 84,0336134453 Euro bleiben bei uns, 15,9663865546 Euro – die 19 % USt., gerundet(!) – gehen an das Finanzamt.

In den meisten Fällen wird das Anwaltshonorar aber nach einem Gesetz abgerechnet. Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz. Auf 62 Seiten (PDF) wird jedes kleinste Detail detailliert geregelt.

Um das verstehen und richtig anwenden zu können, braucht man geballten Sachverstand und dicke Bücher: Auf 2.116 Seiten beschreibt Rechtsanwalt Detlef Burhoff, Richter am OLG a.D., wer was wann bekommt bzw. zu zahlen hat. In Straf- und Bußgeldsachen. Über die Vergütung in den anderen Rechtsgebieten (Zivilrecht, Verwaltungsrecht …) muß man sich an anderer Stelle informieren.

Bitte jetzt nicht die Umsatzsteuer (s.o.) vergessen. Diese Rechnerei kommt auch beim gesetzlichen Honorar hinzu.

Aber es geht noch besser: Die Vergütung eines Beamten. Auch Beamte arbeiten und müssen entlohnt werden. Selbstverständlich ist die Höhe gesetzlich geregelt. Man ahnt, was jetzt kommt.

Die Aufzählung der Vorschriften, die das Gehalt eines Beamten regeln, würde die Kapazitäten des Servers, auf dem das law blog läuft, an seine Grenzen führen. Es gibt Rechtsanwälte, die sich auf „Beamtenrecht“ spezialisiert haben und ein ganzes Berufsleben lang nichts anderes machen, als das Gehalt von Beamten auszurechnen.

Und wenn dann irgendwann einmal die Höhe des Gehalts feststeht, wird irgend eine Vorschrift geändert und man beginnt wieder von vorne. Dann bekommt der Beamte erst einmal Post, in Berlin von der Senatsverwaltung für Inneres und Sport, nämlich eine Information zum neuen Besoldungsrecht ab 01.08.2011. 10 Seiten Umfang für die Mitteilung: Die Höhe des Gehalts ändert sich nicht.

Mich würde nicht wundern, wenn es eine Vorschrift gibt, die die Vergütung – oder die 14 Tage Freistellung vom Dienst – des Beamten regelt, die er für das Studium dieser Änderungsmitteilung benötigt.

Warum er kein Beamter geworden ist, weiß ganz genau …

… der Aushilfsblogger.

Wochenendurlaub auf Kosten der Landeskasse

Volksfeststimmung auf der Straße des 17. Juni. Großes Gedränge bei den Getränken. Musik aus der Konserve, Singen, Schunkeln und alles, was angetrunkene, gut gelaunte Menschen so machen. Party eben. Fußballfans.

Dann pötzlich ein lauter Knall. Ein Feuerwerkskörper explodiert in der Nähe eines behaarten, aber unbehosten Männerbeins. Das tut erst dem Bein, dann dessen Besitzer weh. Deswegen dreht sich er sich um und sieht eine Gruppe von Biertrinkern, 14 Mann, gelb-schwarze T-Shirts. Dortmunder. 13 davon haben einen Becher Bier in der Hand. Also kann es ja nur einer gewesen sein, der den Feuerwerkskörper geworfen hat.

Die zwei Polizeibeamten haben den Knall auch gehört; sie brachten noch einen Sanitäter mit, der sich um die Brandwunde und die versengten Haare an dem Männerbein kümmerte. Während dessen schilderte der Versengte Tat … und „Täter“. Die Beamten stellten ihn in der Nähe des Zapfhahns und anschließend seine Personalien fest.

Es wurde nicht viel geredet, aber der „Täter“, unser Mandant, erinnert sich noch genau daran, daß er deutlich mitgeteilt hat, er habe keinen Feuerwerkskörper geworfen. Außerdem sei er Nichtraucher und habe auch kein Feuer bei sich. Und überhaupt: Die Borussen da hinten haben alles gesehen …

Sechs Wochen später lag häßliches Altpapier bei unserem Mandanten im Briefkasten. Der Polizeipräsident schreibt:

Ihnen wird zur Last gelegt … bla … gefährliche Körperverletztung … bla … § 163a StPO … Gelegenheit zur Stellungnahme … bla .. Frist.

Der Mandant schreibt der Polizei, daß er es nicht war und seine Kumpels das auch bezeugen können. Damit war das eigentlich für ihn erledigt.

Weitere acht Wochen später bekommt unser Mandant erneut Post, die Zustellung der Anklage;eben wegen der gefährlichen Körperletzung. Mindestfreiheitsstrafe: 6 Monate. Beweismittel: „Ihre Einlassung“, das behaarte Bein, also dessen Besitzer, der Sani und die beiden Polizeibeamten.

Noch im Zwischenverfahren teilen wir dem Gericht die Namen der 13 Zeugen mit, die bestätigen werden, daß unser Mandant damit beschäftigt war, das Bier ranzuschaffen und es gerade verteilt hatte, als es knallte. Unsere Anträge wurden abgelehnt, die Anklage zugelassen und ein Termin zur Hauptverhandlung anberaumt. Geladen waren die in der Anklageschrift genannten Zeugen. Die Kumpels nicht.

Unsere Nachfrage beim Gericht brachte die Information, daß die Kumpels nicht benötigt werden. Wir waren optimistisch.

Der Mandant wiederholte seine Einlassung, die er bei der Polizei abgegeben habe. Der Geschädigte wurde gehört, dann der Sani, die beiden Polizeibeamten … und dann wollte der Richter die Beweisaufnahme schließen. Er signalisierte, daß er eine Freiheitsstrafe von 8 Monaten für „tat- und schuldangemessen“ halte; Bewährung sei aber kein Problem. Dem Kollegen, der die Verteidigung im Termin übernommen hatte, ist die Kinnlade auf die Tastatur gefallen.

Erst ein Beweisantrag, nach allen Regeln der Kunst schriftlich formuliert, brachte das Gericht dazu, die Verhandlung zu unterbrechen und die 13 Jungs als Zeugen zu laden. Die hatten natürlich richtig Spaß, eine Woche später freitags nach Berlin zu kommen, erst zum Gericht und dann auf die Piste, um den Freispruch gebührlich zu feiern.

Satz 2 des Richters bei der Urteilsverkündung lautete:

Die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten trägt die Landekasse.

Berlin finanziert die Sauferei von gelb-schwarzen Fußballfans. Unglaublich!

… findet der Aushilfsblogger.

Interview mit einem Verteidiger

Der Verteidiger von Beate Zschäpe, Rechtsanwalt Wolfgang Heer, stellt sich den Fragen von Spiegel online.

In dem Interview wird die Stellung und die Funktion des Verteidigers in einem (spektakulären) Strafverfahren sehr gut beschrieben. Im Nachgang zu der Diskussion hier im Blog um die Verteidigung eines Angeklagten, dem man gewerbsmäßigen Betrug durch den Betrieb einer sogenannten „Abofalle“ verwirft, eine durchaus lohnende Lektüre …

… meint der Aushilfsblogger, bei dem dazu auch noch ein paar Sätze zu lesen sind.

Die Strafbarkeit der Nutzer von kino.to

Ein Richter am Amtsgericht Leipzig soll Medienberichten zu Folge das Nutzen der Angebote von Streaming-Portalen für strafbar halten. In einem Bericht der Süddeutschen Zeitung vom heutigen Tage heißt es:

Wer illegale Streams im Internet nutzt, macht sich strafbar, da rechtsverletzende Verbreitung und Vervielfältigung stattfindet.

In der mündlichen Begründung des Urteils gegen einen früheren Mitarbeiter des Filmportals kino.to soll der Richter den Begriff der „Vervielfältigung“ extensiv ausgelegt haben. Der Gesetzgeber habe damit „Herunterladen“ gemeint. Auch das zeitweilige Herunterladen, das beim Streaming stattfände, sei eine Vervielfältigung im Sinne des § 106 UrhG. Das sukzessive Herunterladen von Daten sei eben eine sukzessive Vervielfältigung. Das Gericht hält also die (ehemaligen) Nutzer von kino.to für sozusagen sukzessive strafbar.

Diese Ansicht scheint sehr von den wirtschaftlichen Interessen der Gesellschaft zur Verfolgung von Urheberrechtsverletzungen (GVU) geprägt zu sein.

Wie das aus Sicht eines Strafverteidiger beurteilt wird, kann man nachlesen …

… beim Aushilfsblogger.

Totschlag trotz Internetrecherche

„Liquid Ecstasy“. Die potentiell letale Dosis lag bei ca. 7 ml. Die Frau hat sich 15 bis 25 ml gegeben. Weil der Mann sich von ihr trennen wollte.

Er veranlasste die Geschädigte, sich zu erbrechen; gleichwohl wurde sie kurz darauf bewusstlos. Der Angeklagte unterließ weitere Rettungshandlungen, obwohl er erkannte, dass die Geschädigte sich in einem akut lebensbedrohlichen Zustand befand. Er führte längere Zeit Internetrecherchen nach möglichen Gegenmaßnahmen sowie zu Todesanzeichen durch. Schließlich verließ er die Wohnung, ohne Hilfsmaßnahmen einzuleiten.

Das hielten die Richter am Landgericht Trier für höchst unanständig. Und verurteilten ihn wegen Totschlags durch Unterlassen zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren. Der Bundesgerichtshof schloß sich mit Urteil vom 21. Dezember 2011 – 2 StR 295/11 – dieser Ansicht an.

Quelle: Mitteilung der Pressestelle des Bundesgerichtshofs vom 21. Dezember 2011.

Manchmal ist die Google-Suche einfach wenig hilfreich …

… meint der Aushilfsblogger.

Schwarze Hüte und Holzspielzeug

Wie die Kanzlei Dr. Bahr am 22.12.2011 bereits mitteilte, wurden die Betreiber des Online-Shops „holzspielzeug-discount.de“ erpresst,

5.000,- EUR zu zahlen, andernfalls wird ihnen eine Abwertung bei Google durch eine massenhafte Spam-Verlinkung angedroht.

Der Erpresser soll am 6. Dezember 2011 telefonisch damit gedroht haben, massenhaft Badlinks von Adressen, die Google nicht gefallen würden, zu setzen. Dadurch würde der Shop im Ranking auf eine schlechtere Position fallen und deutlich weniger Kunden haben.

Eine spaßige Idee, mal eben eine freundliche „Erpressung mit Blackhat-Methoden“ vom heimischen Rechner aus zu veranstalten und – vielleicht – 5.000 Euro zu bekommen.

Bekommen könnte man aber dafür auch bis zu 15 Jahre Freiheitsstrafe, je nachdem wie dusselig man sich dabei anstellt.

Das lohnt nicht …

… meint der Aushilfsblogger.

Beschluß-Tapete

Bestraft wird nur, wer schuldig ist. Nulla poena sine culpa, wie der alte Lateiner sagt. Dieser Grundsatz gilt auch im Straßenverkehr, also z.B. bei Verkehrs-Ordnungswidrigkeiten.

Wenn jemand sein Auto falsch parkt, wird der Falschparker mit einem Verwarnungsgeld belegt. Und wenn nicht ermittelt werden kann, wer das Auto dorthin gestellt hat, hat man auch keinen „Schuldigen“. Dann kann auch kein Verwarnungsgeld verhängt werden. Ganz einfach, oder?

Das fanden aber die Ordnungshüter nicht in Ordnung. Deswegen erfanden sie den Aufwandsersatz. Und gossen das Ganze in ein Gesetz, in den § 25a StVG. Danach konnten dem Halter des Kraftfahrzeugs die Kosten des Verfahrens auferlegt werden, wenn man den Fahrer (also den Falschparker) nicht überführen konnte.

Statt des Parkverbotsknöllchens in Höhe von 10 Euro gab es fortan einen Kostenbescheid über 20 Euro. Die Bezahlquote bei den Knöllchen sprang sprunghaft nach oben. Das ist seit langen Jahren bekannt.

Nun haben wir hier in Berlin die Umweltzone. Dorthinein darf man nur fahren, wenn vorne rechts ein grünes Pickerl (wie der Österreicher sagt) an der Scheibe klebt. Es soll Autofahrer geben, die fahren auch ohne solche Umweltplaketten in die Stadt und parken dort. Das ist verboten. Dafür bekommt der Schuldige ein Bußgeld und als Zugabe ein Flens (BKat. Nr. 153).

Parken in Umweltzone hat mit dem Parken im Parkverbot etwas gemeinsam: Der – schuldige – Fahrer ist meist schlecht ermittelbar. Es gilt der obige Grundsatz: Kein Bußgeld ohne Schuld, wie der Kreuzberger sagt.

Das fanden aber die Ordnungshüter nicht in Ordnung. Und sie griffen in die Trickkiste. Immer wieder verschickten sie Kostenbescheide nach § 25a StVG. Aber immer wieder hoben die Gerichte diese Kostenbescheide auf, wenn man sich dagegen zur Wehr setzt.

AG Tiergarten, 323 OWi 1216/11

Falls jemand Weihnachten seine Wohnung tapezieren will: Von solchen Beschlüssen haben wir hier ausreichend.

Ich kann mir beim besten Willen nicht vorstellen, daß nicht auch dem hinterletzten Ordnungshüter in den Behörden diese Rechtslage bekannt ist. Trotzdem werden diese Kostenbescheide immer noch versandt. Ist das nicht auch verboten?

… fragt der Aushilfsblogger.

Kein Sternchenhinweis auf faires Verfahren

Es ist nur eine Kleinigkeit. Zwei Sternchen. An der richtigen Stelle – oder an der falschen?

Dieser Vernehmungsbogen ist bei der Berliner Polizei im Einsatz. Dem Griechen, ein Auszubildender, der vor 20 Jahren in der Türkei geboren wurde und nun in Berlin lebt, wird eine Straftat vorgeworfen. Ihm wird Gelegenheit gegeben, sich zur Sache zu äußern. Dazu gibt man ihm dieses Formular:

Sternchenhinweis der Berliner Polizei

Das Formular enthält den Hinweis auf § 111 OWiG und darauf, daß der Beschuldigte „zur Angabe dieser Daten verpflichtet“ ist. Soweit, so zutreffend.

Welche Daten? Die Daten, auf die das Sternchen hinweist. Und § 111 OWiG:

Vor-, Familien- oder Geburtsnamen, den Ort oder Tag seiner Geburt, seinen Familienstand, seinen Beruf, seinen Wohnort, seine Wohnung oder seine Staatsangehörigkeit

Dem Azubi fallen zwei weitere Sternchen auf:

  • Bei der Frage, ob die Tat zugegeben wird: Ja/Nein*
  • Bei der Fragen hinsichtlich der außergerichtlichen Einziehung: Ja/Nein*

In einer kleineren Schrift am Rande steht nun geschrieben: „Nicht-Zutreffendes bitte streichen“. Ist der Beschuldigte nun verpflichtet zu streichen? Muß er sich dazu äußern, ob er die im zur Last gelegte Tat einräumt oder nicht?

Wenn die Polizei es ernst meinen würde mit dem fairen Verfahren, wenn sie es akzeptieren würde, daß ein Beschuldigter sich verteidigen können muß, ohne getäuscht und ausgetrickst zu werden, hätte sie auf ein Sternchen hinter diese beiden Fragen schlicht verzichten können müssen.

Angaben zur Sache muß der Beschuldigte nämlich nicht machen. Das wäre „freiwillig“. Auf diese (Grund-)Recht weist kein Sternchen hin.

… reklamiert der Aushilfsblogger.

Lateinisches Kochbuch – Teil 3

Bevor der Staatsanwalt in die Katakomben des Strafjustizgebäudes hinab stieg, um gemeinsam mit den beiden Kriminalbeamten beim Untersuchungshäftling vorstellig zu werden, hatte er ein großes Problem. Und einen Sack voller kleinerer Probleme.

Bei dem Kleinzeug handelte es sich um Entscheidungen seiner Kollegen, die verteilt über die gesamte Republik Ermittlungsverfahren eingestellt hatten. Deutlich mehr als hundert solcher Entscheidungen sagten: Es handelt sich nicht um einen Betrug, wenn jemand seine persönlichen Daten in ein Webformular einträgt, um anschließend eine Checkbox anzuklicken und damit zu bestätigen, daß er die AGB und weiteres zivilistisches Regelwerk gelesen, verstanden und akzeptiert habe. Solange sich auf dieser Seite irgendwo ein Hinweis befand, daß damit ein Vertrag geschlossen wurde, der eine Bezahlpflicht des Anmelders auslöst.

Diese Rechtsansicht wurde dann im März 2009 auch noch gerichtlich bestätigt. Vom Landgericht Frankfurt. Das war das große Problem. Es war die dortige Staatsanwaltschaft, die meinte, es anders sehen zu müssen. Sie hatte Anklage erhoben und den Angeschuldigten vorgeworfen, einen qualifizierten Betrug begangen zu haben. Trotz des Kostenhinweises. Dieser anderen Ansicht der Staatsanwaltschaft schloß sich das LG Frankfurt nicht an, ließ die Anklage nicht zu und löste damit ein Riesengetöse in der Netzgemeinde aus. (Anm.: Dieser Beschluß des LG Frankfurt wurde später aufgehoben.)

Und dann gab es auch noch diverse Gutachten, unter anderem das einer Jura-Professorin, die zum Ergebnis kamen: „A ist nicht strafbar.“

Das war erst einmal die Ausgangssituation. Da kam „unserem“ Staatsanwalt der rettende Gedanke. Vielleicht beim nächtlichen Surfen im Internetz. Es gab und gibt ja reichlich Seiten, auf denen dieses Phänomen ausgiebig … sagen wir mal: besprochen wurde. Es ist Staatsanwälten nicht verboten, sich auch mithilfe solcher Seiten fortzubilden. Ein Threat in einem solchem Besprechungs-Forum fand auszugsweise sogar Eingang in die Ermittlungsakte.

Die Idee war geboren: Wenn der surfende Ermittler „seinen“ Beschuldigten nachweisen könnte, daß in ihren Angeboten der Kostenhinweis (zeitweise) fehlte, weil er von den Betreibern (zeitweise) ausgeblendet wurde, dann könnte er den Sack zumachen. Und die Anklage schreiben. Denn dann gab es diese häßlichen rechtlichen Probleme, die in u.a. Frankfurt diskutiert wurden, nicht mehr: Das Ausblenden des Kostenhinweises ist problemlos eine Täuschung.

Mit diesem Gedanken im Hinterkopf stieg der Staatsanwalt die Kellertreppe hinab in die Untersuchungshaftanstalt und begann die Vernehmung des pürierten Untersuchungshäftlings.

Im weiteren Verlauf dieser Geschichte realisierten sich zwei Risiken. Zum einen das des § 46b StGB – Belohnung des Verrats der Aufklärungshilfe. Zum anderen der wohl einem Erfolgsdruck geschuldeten Griff in die Kiste mit den verbotenen Vernehmungsmethoden.

Der Zermuste erzählte den Ermittlern in epischer Breite, was sie hören wollten. Nämlich, daß sein Mitbeschuldigter (der Festkochende) des nächtens am Computer gesessen habe und per Filezilla den Kostenhinweis aus- und frühmorgens wieder eingeblendet habe. (Daß er dabei auch noch andere Beschuldigte böse in die Pfanne gehauen hat, kann man dann unter dem Stichwort „Kollateralschaden“ abheften. Dazu gibt’s später noch ein Wörtchen.)

Auf einem Rechner, den man bei diesem Aufklärungsgehilfen zuhause gefunden hatte, fand man dann auch zwei, drei Bilder der Angebotsseite, auf denen der Kostenhinweis fehlte. Statt dessen war in der Kosten-Hinweis-Box ein lateinischer Text zu lesen.

Bingo! Das genügte dem Staatsanwalt und er schrieb die Anklageschrift, auf dem Fundament dieser Behauptung des ausgeblendeten Kostenhinweises. Die rechtlichen Probleme traten vor den – behaupteten – Tatsachen zurück.

Auf einen naheliegenden Gedanken kam der Staatsanwalt indes nicht. Vorsichtig, ganz vorsichtig gerechnet, wurde diese Angebotsseite etwa 30.000.000 (30 Millionen) Mal aufgerufen. In der interessierten und stets gut informierten Gemeinde der Internetznutzer (und Lawblog-Leser ;-) ) kam kein weiterer Hinweis auf diesen lateinischen Text. Auch sonst gibt es keine Bilder der Seiten, in denen ein Kostenhinweis auf der Anmeldeseite fehlte.

Kein anderer – außer diesem gekrönten Zeugen – hatte Latein gelesen.

Doch, einen gab es noch: Das war der Grafiker, der die Seiten gesetzt hatte. Und das, obwohl der noch nicht einmal Latein in Schule gelernt hatte.

Aber vielleicht findet sich ja noch in den Archiven des Netzes eine dieser „Hamburger“ Seiten ohne einen Kostenhinweis neben dem Anmeldeformular. Die Adresse der Staatsanwaltschaft Hamburg steht im Telefonbuch …

… verrät der Aushilfsblogger.

Der Koch – zweiter Teil

Nach der Verkündung des Haftbefehls, der – wie gestern beschrieben – auf Antrag des intensiv ermittelnden Staatsanwalts ergangen ist, erfolgte die vorläufige Wegschließung der beiden Verhafteten.

Beide Beschuldigte machten das, was ihnen ihre Strafverteidiger empfohlen haben: Sie schwiegen.

Der Staatsanwalt machte das, was er in den Fortbildungen gelernt hatte: Er stand am Herd und wartete ab.

Und das zog sich eine ganze Weile so hin. Der Koch Staatsanwalt ärgerte sich zwar, daß ihm das eine oder andere Puzzle-Teil noch fehlte. Aber er war tiefenentspannt. Denn ein bewährtes Mittel der Strafverfolger gegen das Schweigen der Beschuldigten lautet: Man kocht die Beschuldigten solange, bis sie buttercreme-weich sind.

Über den Gargrad der beiden Untersuchungshäftlinge ließ sich der Staatsanwalt fortlaufend informieren: Er schickte seine Chefermittler in den Knast, damit sie – und nicht die Justizwachtmeister – die Gespräche der Häftlinge mit ihren Familienangehörigen überwachen.

Einer der Beschuldigten, einer von der festkochenden Sorte, winkte ab. Dann lieber keinen Besuch. Vor allem auch deswegen, weil die Ermittler nicht nur die Gespräche zwischen ihm und seinen Angehörigen überwachten, sondern auch noch kommentierten und lästige Fragen stellten. Eine richtig heimelige Atmosphäre konnte so natürlich nicht entstehen. Als kann man das auch lassen.

Der andere litt jedoch sehr unter den Haftbedingungen. Diese Art „Gesprächsüberwachung“ durch die zwei Beiköche wird neben den Haftbedingungen ihr Übriges getan haben. Im März war er über das „al dente“-Stadium weit hinaus. Das war vorhersehbar für die Ermittler.

Just zu dieser Zeit war die Verteidigung dieses weichgekochten Häftlings ein paar Tage nicht im Lande. Das wußte der Staatsanwalt. Und weil er gerade nichts zu tun hatte, trommelte er an einem fröhlichen Dienstagmorgen seine beiden Oberkriminalbeamten zusammen und man stattete dem butterweichen Häftling zu dritt einen Höflichkeitsbesuch in seiner Zelle ab.

Selbstverständlich ganz ohne böse Absicht. Man wollte ihm nur noch einmal Gelegenheit geben, sich zu erleichtern. Um ihm das ein wenig (Achtung: Wortspiel!) schmackhaft zu machen, servierten ihm die Drei von der Aufklärungsstelle ein mehrgängiges Menü.

Wenn er jetzt redet und die noch fehlenden Mosaiksteine liefert, wäre noch eine Bewährungstrafe drin. Dann könne man auch gleich über die Haftentlassung sprechen. Und überhaupt, es eilt. Sehr!

Aber wenn er lieber auf seine Verteidigung warten möchte, könnte man sich auch später unterhalten. Wenn der Staatsanwalt dann in drei, vier Wochen aus seinem Jahresurlaub zurück sein wird. Oder JETZT. Denn der Haftrichter habe am Freitag noch einen Termin frei.

An drei Tagen, beginnend am Dienstag, von morgens bis abends, teils mehr als 10 Stunden lang, wurde der Beschuldigte vernommen ausgequetscht. Viel Kraftanstrengung war nicht mehr erforderlich (vgl. rohe Kartoffel vs. Püree). Ohne Verteidigung, dafür mit Aussicht auf Haftentlassung am Freitag. Und auf die Bewährungsstrafe am Ende des Verfahrens. Versprochen!

Es waren nicht die Verteidiger derjenigen Angeklagten, die von dem Haftverschonten belastetet wurden. Die Vorsitzende Richterin brachte in der Hauptverhandlung als erste die Un-Verwertbarkeit dieser Aussage zur Sprache. Ganz vorsichtig – wie so Richterinnen nun mal sind – gab sie einen Hinweis auf eine Norm mit der Überschrift „Verbotene Vernehmungsmethode“. Ich habe es wenig später ein wesentlich deutlicher formuliert (ich bin ja auch keine Richterin).

Über ein prickelndes Detail dieser erpressten Aussage berichtet dann morgen …

… der Aushilfsblogger

Der Kocher des Staatsanwalts

Die Staatsanwaltschaft ermittelte schon einige Zeit, irgendwann im Herbst 2009 wurde die Akte angelegt. Es wurden die üblichen Maßnahmen durchgeführt, die allerdings an Intensität im Laufe der Zeit zunahmen.

Am Anfang waren es die üblichen Anhörungen und Zeugenvernehmungen. Dem folgten nach einigen Monaten dann Wohn- und Geschäftsraumdurchsuchungen. Irgendwann nutzte der Staatsanwalt die Informationen, die auf den Kontoauszügen und Rechnungen standen und pfändete in die Geschäfts- und Privatkonten.

Das gesamte Material, das sich dann irgendwann in der Ermittlungsbehörde stapelte, reichte irgendwie immer noch nicht so richtig. Zumal einige Gerichte und andere Staatsanwaltschaften die Ansicht vertraten – und teilweise auch öffentlich mitteilten -, das, was die Jungs da machen, sei gar nicht strafbar.

Den richtigen Knaller hatte der Staatsanwalt also noch nicht. Aber locker lassen? Das wollte er ja nun auch nicht. Also, was jetzt? Der Staatsanwalt warf den Kocher an.

Die weitere Entwicklung könnte man sich nun in etwa so vorstellen.

Im Januar 2011 faßte der Staatsanwalt das Ermittlungsergebnis zusammen und formulierte darunter ein paar Anträge. Und zwar so, daß ein geneigter Haftrichter nur mal eben noch ein bisschen querlesen und unterschreiben mußte.

Und damit diese Anträge auch ein wenig Gewicht bekamen, wird er ihnen die Ermittlungsergebnisse seit 2009 beigefügt haben. Also den einen oder anderen Karton mit Akten.

Das alles lag nun auf und unter dem Tisch dieses Richters, der nun prüfen sollte, ob er den Anträgen des Staatsanwalts stattgeben soll. Flucht- und Verdunklungsgefahr waren nicht so das Thema. Schwieriger war der dringende Tatverdacht, eine Voraussetzung für den Erlaß eines Haftbefehls, die mal gern übersehen wird.

Nun, diese Sache war sicherlich nicht die einzige, die der Richter an jenem Tag abzuarbeiten hatte. Es dürfte vielmehr eine zweistellige Anzahl weiterer Akten auf ihre Erledigung gewartet haben. Nicht nur Haftbefehle, sondern auch solche unterhaltsamen Sachen wie Durchsuchungs- und Beschlagnahmebeschlüsse, Pfändungen und Arreste – letztere dann auch noch mit zivilrechtlichen Touch. Ganz häßlich, solche Sachen. Für einen Strafjuristen.

Und dann kommt der Staatsanwalt mit 5.000 Blatt Akten und reichlich Beiakten … in Kartons.

Ich weiß nicht, wie ich mich an der Stelle des Richters entschieden hätte. Dieser Richter jedenfalls ging den Weg, der ihm sicherlich die wenigste Arbeit machte: Er unterschrieb die beiden vorformulierten Haftbefehle und hatte die Sache damit erst einmal vom und unterm Tisch weg.

Die Alternative wäre eine intensive Auseinandersetzung mit den Umzugskartons Akten gewesen. Um sich dann in einer Beschwerde des Staatsanwalts anhören zu müssen, was er alles übersehen hat. Das mußte er sich ja nun wirklich nicht antun. Außerdem: Auf diesen Staatsanwalt konnte er sich verlassen, der macht seit Jahren saubere Arbeit.

Also: Unterschrift, Stempel und ab.

Der Rest war dann Routine. Die Haftbefehle wurden vollstreckt, die beiden Beschuldigten gepflückt und eingetütet.

Was danach (mit dem Kocher) geschah, darüber berichtet morgen …

… der Aushilfsblogger.

Verletzt, aber nicht befangen

Es ist traurig, daß die Unternehmen, die für die Ausübung der 4. Gewalt – der Pressefreiheit – zuständig sind, es nicht auf die Reihe bekommen, Journalisten zu beschäftigen (zu finanzieren), die auch etwas von dem verstehen, was sie dem Volk vermitteln sollen. So ein Satz, wie dieser hier:

Den Antrag eines Verteidigers, der die Unterbrechung des Verfahrens wegen Befangenheit bei der Kammer forderte, lehnte das Gericht ab.

zeigt, wie eine qualitativ hochwertige Berichterstattung nicht aussehen sollte.

Ich hatte die Unterbrechung des Verfahrens beantragt, um die Fahrkarten der Passagiere des Richterkarussells kontrollieren zu können. Diesem Antrag wurde entsprochen, ich hatte mit dem Gericht eine Einigung über das „Wie“ und „Wann“ der Fahrkartenkontrolle gefunden.

Die Besorgnis der Befangenheit der fünf Richter hatte mein Mandant zu diesem Zeitpunkt (noch) nicht. Weil ihm ein paar Details nicht bekannt waren. Nach diesen Details hatte ich die Richter gefragt. In Form eines Antrags auf Auskunft.

Den Angeklagten in diesem Verfahren vor dem Landgericht Hamburg wird vorgeworfen, sie hätten massenhaft Internet-Nutzer in so genannte „Vertragsfallen“ gelockt und ihnen Rechnungen, später Mahnungen geschickt. Die Medien berichten von 70.000 Fällen. Die Staatsanwaltschaft hat diese Zahl anhand der sichergestellten Datenbanken ermittelt und den Medien stolz präsentiert. (Was noch nicht bedeutet, daß die Zahl auch wirklich stimmen muß. Dazu später noch ein paar Worte.)

Es ist bekannt, daß die Angeklagten nicht die einzigen sind, die solche Post verschickt haben. Über die Republik und das Internet verteilt sind weitere Rechnungsversender unterwegs gewesen. Nicht bekannt ist die Anzahl der versandten Rechnungen insgesamt. Man könnte es schätzen, aber auch nur grob. Das überlasse ich gern anderen.

Ich bin der Ansicht, vor diesem Hintergrund ist es nicht abwegig zu beantragen, die Richter mögen mitteilen,

ob sie/er oder eine ihrer/seiner in § 52 Abs. 1 StPO bezeichneten Angehörigen, eine Zahlungsaufforderung, Mahnung oder ähnliches erhalten hat,

und zwar entweder von einem der Betreiber der „angeklagten“ Angebote. Oder von einem der zahlreichen „Mitbewerber“ in diesem Marktsegment.

Natürlich findet der Staatsanwalt sofort den wunden Punkt meines Auskunftsantrags: Ein Angeklagter hat auf so eine Auskunft keinen Anspruch. Da hat er Recht.

Aber: Mit diesem – unzulässigen, aber nicht verbotenen – Antrag habe ich den Stachel ins Fleisch gesetzt. Denn er gibt insbesondere den beiden Schöffen Anlaß, genau darüber nachzudenken. Von den Berufsrichtern erwartet ich das auch ohne einen solchen Anschubser.

Erinnert sich nun ein Schöffe daran, solche Post erhalten zu haben, ist er verpflichtet, das unaufgefordert mitzuteilen. So jedenfalls der Gedanke, der hinter § 22 StPO steht. Darüber wird die Vorsitzende Richterin die beiden Laienrichter belehrt haben.

Mein Schuß ins Blaue hat ins Schwarze getroffen: In der näheren Verwandtschaft eines der beiden Schöffen hat es einen „Rechnungsempfänger“ gegeben.

Der Umstand, daß die Medien bisher noch nichts von einem Platzen des Prozesses berichtet haben, gibt Auskunft über die Entscheidung des Gerichts:

Eine Befangenheit sei nur dann zu besorgen, wenn der Angeklagte bei verständiger Würdigung davon ausgehen könne, daß dies ausnahmsweise einen besonders schwerwiegenden Eindruck hinterlassen habe. Dies könne bei gewichtigen Straftaten gegen Individualrechtsgüter oder bei Vermögensdelikten, die geeignet sind, eine Existenzgefährdung oder einen Vermögensverlust großen Ausmaßes nach sich zu ziehen, möglicherweise der Fall sein. Ein etwaiger Betrugsversuch, der sich auf einen Vermögensvorteil im unteren dreistelligen Bereich beziehe, vermöge jedoch nicht die Unparteilichkeit oder Unvoreingenommenheit eines Richters oder Schöffen zu beeinträchtigen.

Nun ja. Es gibt in der praktisch angewandten Rechtswissenschaft kein „Richtig“ oder „Falsch“. Sondern nur „Vertretbar“ oder „Unvertretbar“. Nur im Ausnahmefall kommt eine weitere Variante ins Spiel, die heißt: „Abwegig“.

Wie diese Sache einst abschließend beurteilt wird, darauf wartet gespannt …

… der Aushilfsblogger.

Ausgeschlafener Staatsanwalt

Vor dem Gerichtssaal stapelten sich die Medien-Vertreter mit ihrem schweren Gerät. Die Presse wollte über einen Prozeßauftakt berichten, der weit über die Grenzen der Hansestadt hinaus erwartet wurde. Es kam jedoch anders als geplant.

Ein 33 Jahre alter Angeklagter erschien nicht vor Gericht, deshalb musste die Verhandlung gleich zu Beginn auf Mittwoch verschoben werden. Ihn habe die Ladung nicht erreicht, weil er gerade auf Norderney arbeite und seine Post dorthin nicht weitergeleitet werde, ließ der Angeklagte über seinen Anwalt erklären. „Er ist aus allen Wolken gefallen“, fügte sein Verteidiger hinzu. Nun hoffen alle Beteiligten, dass der Angeklagte beim nächsten Termin erscheint.

So lautete ein Bericht zum Prozeß-Auftakt. Ich kann die Enttäuschung verstehen, wenn die Medienvertreter die Show nicht geliefert bekommen, die sie erwartet haben.

Enttäuschend ist aber auch die mangelhafte Berichterstattung. Es ist keineswegs so, daß der Angeklagte hier irgendwas verschlafen hätte. Im Gegenteil: Vor einiger Zeit schon hatte er den Ermittlungsbehörden mitgeteilt, wo er ab Oktober zu erreichen sei. Er hatte nämlich einen neuen Job auf der Insel bekommen; auch das war den Ermittlern bekannt. Aber eben auch nur den Ermittlern. Und nicht dem Gericht, das die Ladung zum Termin verschickt hatte. Das wurde von den Ermittlern nicht informiert.

Was passiert, wenn ein Angeklagter einer Ladung des Gerichts nicht folgt? Es setzt ein Reflex ein. Der 230er-Reflex: Der Sitzungsvertreter der Staatsanwaltschaft beantragt den Erlaß eines Haftbefehls und bezieht sich auf § 230 Abs. 2 StPO. Wenn er gute Laune hat, beantragt der Staatsanwalt auch nur die Vorführung. Hat er in der Nacht vorher schlecht geschlafen, träumt er jetzt von einem flüchtigen Angeklagten und ihm erscheint § 112 Abs. 2 Nr. 1 u. 2 StPO vor seinem inneren Auge.

In allen Fällen muß der – ausgebliebene – Anklagte mit behördlichem Besuch und anschließender Begleitung in eine schmucklose Unterkunft rechnen. Warum er ausgeblieben ist, wird dann im Anschluß und in Ruhe noch genauer geprüft. Das muß ja nicht in der Hektik des geplatzten Termins geschehen.

Hier hatte der Angeklagte aber Glück. Mit dem Staatsanwalt. Der war nämlich gut gelaunt und ausgeschlafen. Er erinnerte sich daran, daß der Angeklagte von seinem beruflich bedingten Ortswechsel berichtet hatte. Und statt den 230er-Antrag zu stellen, teilte er dies dann – gerade noch rechtzeitig – auch dem Gericht mit. Und entschuldigte sich für den unterbrochenen Informationsfluß.

Der Angeklagte wurde nun erneut geladen und erschien selbstverständlich zum nächsten Termin – ohne behördliche Begleitung. Allerdings war ihm nun die Ladung erst zwei Tage vor dem Termin zugestellt worden. Damit war die Ladungsfrist des § 217 StPO nicht eingehalten.

Der Prozeß startete aber trotzdem. Weil der Angeklagte auf die Einhaltung der Ladungsfrist verzichtete. Darüber liest man in den Medien allerdings nichts. Deswegen schreibt das jetzt hier …

… der Aushilfsblogger