Das Landgericht Darmstadt hat die Wiederaufnahme des Prozesses gegen Magnus Gäfgen abgelehnt. Gäfgen wurde vom Landgericht Frankfurt am Main im Jahre 2003 aufgrund seines Geständnisses in der Hauptverhandlung wegen Mordes und Menschenraub zu lebenslanger Freiheitsstrafe verurteilt. Das Gericht stellte außerdem die besondere Schwere der Schuld fest.
Mit dem Wiederaufnahmeantrag machte Gäfgen geltend, dass im Hinblick auf
die Entscheidung des Europäischen Gerichtshofes für Menschenrechte vom
01.06.2010 die Voraussetzung des § 359 Nr. 6 Strafprozessordnung (StPO) erfüllt
sei: Der Gerichtshof habe eine Verletzung des Artikels 3 der Konvention (Folterverbot) festgestellt, auf welcher das Urteil des Landgerichts Frankfurt auch beruhe.
Das Landgericht Darmstadt hat diesen Antrag zurückgewiesen, da ein Wiederaufnahmegrund nicht vorliege.
Der Europäische Gerichtshof für Menschenrechte habe zwar wegen der Bedrohung durch die Polizei eine Verletzung des Verurteilten in seinem Recht nach Artikel 3 EMRK festgestellt. Das Urteil des Landgerichts Frankfurt beruhe aber nicht auf diesem Verstoß, sondern ausschließlich auf dem in mündlicher Hauptverhandlung abgegebenen Geständnis des Verurteilten. Seine Angaben im Ermittlungsverfahren gegenüber der Polizei hat das Gericht seinerzeit ausdrücklich als unverwertbar angesehen.
Die nun vorgebrachten Tatsachen über die Art und Weise der Beweiserhebung und
Beweisermittelerlangung seien auch keine “neuen Tatsachen” im Sinne des Gesetzes. Dem Landgericht Frankfurt sei das Vorgehen der Polizei nach Gäfgens Festnahme bekannt gewesen.