Die Staatsanwaltschaft München I sieht keinen Grund, wegen des Bayerntrojaners zu ermitteln. Eine Strafanzeige der Piratenpartei gibt den Ermittlern keinen Anlass, ein Verfahren einzuleiten. Die Begründung ist fadenscheinig, meint Rechtsanwalt Thomas Stadler. Er hatte die Strafanzeige formuliert.
Konkret ging es um einen Fall, bei dem das bayerische Landeskriminalamt an sich nur die Kommunikation überwachen durfte, die ein Beschuldigter über seinen Computer führte. Das bedeutet, die Polizei durfte VoIP-Gespräche mithören und Nachrichten abfangen. Mit Hilfe des Bayerntrojaners spähte sie jedoch auch Inhalte aus. So übermittelte der Trojaner tausende tausende Screenshots, während der Betroffene an seinem Computer arbeitete.
Die Staatsanwaltschaft zieht sich laut Stadler nun auf folgenden Standpunkt zurück:
Denn die Installation der betreffenden Software erfolgte gerade nicht unter Überwindung einer besonderen Sicherung, sondern auf der Grundlage der vorgenannten Gerichtsbeschlüsse.
Davon kann aber nun gerade keine Rede sein. Der Ermittlungsrichter hatte den Beschluss eindeutig formuliert. Es stand gerade drin, dass andere Maßnahmen als die Telekommunikationsüberwachung unzulässig sind. Darüber, so Stadler, haben sich die Polizisten hinweggesetzt. Ihr Verhalten war also gerade nicht vom Richter abgesegnet. Deshalb hat auch später das Landgericht bestätigt, die Maßnahmen seien rechtswidrig gewesen.
Auch die weiteren Gründe scheinen nicht sonderlich fundiert. Stadler zitiert noch den Hinweis, zu dem Komplex gebe es noch keine höchstrichterliche Rechtsprechung. Dass das Bundesverfassungsgericht schon regelrechte Gebrauchsanweisungen dafür veröffentlicht hat, welche Grenzen bei der Ausspähung von Computern zu beachten sind, scheint der Staatsanwaltschaft München I entgangen zu sein.
Überdies richtet sich die Frage nach einer Strafbarkeit natürlich nicht danach, ob schon mal Gerichte über ein bestimmtes Verhalten befunden haben. Aber selbst dann wäre es Aufgabe der Staatsanwaltschaft, den vermeintlich ungeklärten Raum zu schließen. Ein Gericht kann nämlich nur Antworten geben, wenn die Strafverfolger eine Anklage erheben.