Strafgefangene in psychiatrischen Krankenhäusern dürfen für Telefonate nicht übermäßig zur Kasse gebeten werden. Einen Tarif von 15 Cent pro Minute hält das Verwaltungsgericht Dresden für zu hoch. So viel hatte das Sächsische Krankenhaus für Psychiatrie und Neurologie in Arnsdorf (Landkreis Bautzen) einem Patienten für Festnetztelefonate in Rechnung gestellt.
Die Klinik selbst zahlt für die Telefonminute nur 1,98 Cent. Dennoch verteidigte das Land Sachsen als Träger der Klinik den Aufschlag von rund 650 Prozent. Es entstehe Aufwand für die Wartung der Telefonanlage, außerdem müssten für die häufig wechselnden Patienten Rufnummern programmiert werden, sofern deren Gespräche nach draußen beschränkt seien.
Die Richter sahen das nicht als ausreichende Gründe an. Nach den gesetzlichen Vorgaben müsse das Leben im Maßregelvollzug den allgemeinen Lebensbedingungen angeglichen werden, soweit dies ohne Beeinträchtigung des Zwecks der Unterbringung möglich sei. Dazu gehöre auch, dass Telefongespräche – ebenso wie sonstige Angebote – marktgerechten Preisen entsprechen.
Der marktgerechte Preis könne allerdings über dem Tarif liegen, den die Klinik bei einem besonders günstigen Anbieter zahlt. Das Verwaltungsgericht Dresden lässt es deshalb zu, dass die Entgelte der Deutschen Telekom zu Grunde gelegt werden. Der Kläger hatte bei der Telekom Minutenpreise zwischen 1,6 und 5,03 Cent ermittelt. Den Maximalsatz darf die Klinik nicht überschreiten, sofern das Urteil rechtskräftig wird. Damit müsste der Betroffene nur noch ein Drittel für seine Telefonate zahlen.
Das Urteil kann erhebliche Bedeutung gewinnen. Die meisten Kliniken berechnen unfreiwillig Untergebrachten stattliche Sätze. Das gilt aber auch für Gefangene in normalen Haftanstalten. Ich habe schon von Minutenpreisen von bis zu 40 Cent gehört – auch für Telefonate mit dem eigenen Verteidiger. Dabei handelt es sich faktisch um Zwangsgebühren, denn Untersuchungsgefangene dürfen nach der Strafprozessreform zwar endlich ihren Anwalt anrufen, kriegen aber normalerweise keine eingehenden Gespräche durchgestellt.
Urteil des Verwaltungsgerichts Dresden vom 18. Oktober 2011, Aktenzeichen 2 K 1431/08