Es gibt, wen überrascht es, eine Dienstordnung für Notare. Die offizielle Abkürzung lautet DONot. Eine bemerkenswerte Regelung enthält § 27 DONot, jedenfalls im Jahr 2011:
Die Führung eines Notaranderkontos mittels Datenfernübertragung ist nicht zulässig.
Aber wahrscheinlich ist der Name ja Programm.
(via RA Michael Seidlitz auf Google+)