Wenn ein Mieter vertraglich verpflichtet ist, im Rahmen der Schönheitsreparaturen die Decken der Wohnung zu “weißen”, ist diese Klausel komplett unwirksam. Das hat der Bundesgerichtshof entschieden.
Die Karlsruher Richter sehen in dem Begriff “weißen” keineswegs bloß ein anderes Wort für streichen. Vielmehr meinen sie, der Begriff beinhalte auch eine Farbvorgabe in dem Sinne, dass der Mieter die Decke eben in keiner anderen Farbe streichen darf.
Durch diese Einschränkung werde der Mieter unzumutbar beeinträchtigt. Mache er nämlich von seinem – seit lange geklärtem – Recht Gebrauch, die Wohnung in seiner Wunschfarbe zu streichen, müsste er womöglich bei Auszug die Decken noch mal weiß anmalen – obwohl er die Schönheitsreparaturen schon vorher turnusgemäß ausgeführt hat.
Im Ergebnis schuldet der Mieter überhaupt keinen Deckenanstrich. Das gilt jedenfalls dann, wenn die Klausel, wie das meist der Fall ist, eine Allgemeine Geschäftsbedingung ist.
Bei Auszug kann sich also ein Blick in den Mietvertrag lohnen. Die Karlsruher Sprachkunde macht’s möglich.
Bundesgerichtshof, Urteil vom 21. September 2011, VIII ZR 47/11