Bloß weil es, selbstverständlich mit Ausnahme von Silvio Berlusconi, mit der Leistungsfähigkeit im Alter bergab geht, darf die Führerscheinbehörde keine Zweifel an der Fahreignung eines Bürgers hegen. Ohne konkrete Anhaltspunkte, dass der Betreffende wirklich körperlich bedingte Ausfallerscheinungen beim Autofahren hat, darf das Amt ihn deshalb auch nicht zu einem ärztlichen Gutachten verpflichten. Das hat das Verwaltungsgericht Saarlouis im Fall eines 80-jährigen Autofahrers entschieden.
Der Senior hatte beim Ausparken einen Blechschaden verursacht. Die Polizei nahm den Unfall auf. In ihrer Anzeige vermerkten die Beamten, der Autofahrer habe etwas verwirrt gewirkt und seine Schuld nicht eingesehen. Aber das sind Reaktionen auf einen Unfall, die nach Auffassung der Richter in jeder Altersklasse vorkommen:
Weder ein Mangel an Einsicht noch bloße Sturheit lassen das Vorliegen altersbedingter Einschränkungen der Kraftfahreignung als naheliegend erscheinen.
Eine Behörde braucht also in jedem Fall mehr Belege für ein Eignungsgutachten als das Alter des Betroffenen und irgendwelche Reaktionen, die mit seinem konkreten Fahrverhalten nichts zu tun haben. Der Antragsteller muss sich nun erst mal nicht untersuchen lassen und darf weiter Auto fahren.
Verwaltungsgericht Saarlouis, Beschluss vom 28. September 2011, Aktenzeichen 10 L 790/11