Anonymität im Netz ist nicht böse, sondern eine gute Sache. Diese Auffassung vertritt ein Zivilsenat des Oberlandesgerichts Hamm. In einem Beschluss bekennen sich die Richter mit deutlichen, durchaus grundsätzlichen Worten zum Recht, im Internet anonym zu kommunizieren:
Die für das Internet typische anonyme Nutzung entspricht zudem auch der grundrechtlichen Interessenlage, da eine Beschränkung der Meinungsfreiheit auf Äußerungen, die einem bestimmten Individuum zugerechnet werden, mit Art. 5 Abs. 1 Satz 1 GG nicht vereinbar ist. Die Verpflichtung, sich namentlich zu einer bestimmten Meinung zu bekennen, würde allgemein die Gefahr begründen, dass der Einzelne aus Furcht vor Repressalien oder sonstigen negativen Auswirkungen sich dahingehend entscheidet, seine Meinung nicht zu äußern. Dieser Gefahr der Selbstzensur soll durch das Grundrecht auf freie Meinungsäußerung entgegen gewirkt werden.
Ein Mediziner hatte gegen ein Ärzte-Bewertungsportal geklagt, weil ihm ein dort abgegebener Kommentar missfiel. Nach dem Urteil aus Hamm muss das Portal nicht die Nutzerdaten des Kommentators herausgeben. Seine Äußerungen seien außerdem eine zulässige Meinungsäußerung.
Oberlandesgericht Hamm, Beschluss vom 3. August 2011, Aktenzeichen I-3 U 196/10