Mobilfunkbetreiber müssen ihre Kunden auf Kostenfallen hinweisen. So ist es unzulässig, wenn ein Telefonanbieter seinem Kunden ein Handy überlässt, bei dem sich die Navigationssoftware nach dem Start ausgiebig online aktualisiert. Fast 11.500 Euro sollte ein Kunde für diesen unerwarteten Spaß zahlen. Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befand die Forderung des Anbieters jedoch für unrechtmäßig.
Der Kunde hatte das Mobiltelefon subventioniert erworben. Sein verlängerter Vertrag hatte eine Internetoption für Wenignutzer. Dementsprechend schlug die Aktualisierung der Navigationssoftware zu Buche, die sich über Stunden hingezogen haben soll.
Das Oberlandesgericht Schleswig-Holstein befand, die Klägerin habe ihre Nebenpflichten aus dem Mobilfunkvertrag verletzt, als sie dem Kunden ohne nachdrückliche Warnung vor der Kostenfalle das Mobiltelefon verkaufte. Es gehöre auch bei Mobilfunkverträgen zu den Nebenpflichten, für eine möglichst reibungslose und transparente Abwicklung zu sorgen. Außerdem gebiete es die Fürsorgepflicht, Schäden von der anderen Seite abzuwenden.
Der Käufer eines Mobiltelefons mit Navigationssoftware gehe davon aus, dass diese auf aktuellem Stand ist. Muss er sich im Laufe der Installation entscheiden, ob er eine Kartenaktualisierung in Gang setzen will, so wird und darf er nach Auffassung der Richter denken, dass er nur so und ohne weitere Kosten an die ihm nach dem Kaufvertrag zustehende aktuelle Software gelangen kann. Auf Abweichendes müsste der Verkäufer ausdrücklich hinweisen, was hier nicht geschehen ist.
Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, Urteil vom 15.9.2011, Aktenzeichen 16 U 140/10