Parkt ein Autofahrer auf einem von mehreren öffentlichen Behindertenparkplätzen, kann er auch dann abgeschleppt werden, wenn die anderen Behindertenparkplätze frei sind. Dies hat das Verwaltungsgericht Neustadt entschieden.
Ein Rechtsanwalt parkte am Vormittag des 26. Juli 2010 seinen Pkw vor dem Gebäude des Amtsgerichts Ludwigshafen auf einem der beiden Behindertenparkplätze. Eine Politesse vermisste den Schwerbehindertenausweis. Nachdem sie im Gerichtsgebäude nach dem Fahrer des Wagens geschaut hatte, rief sie den Abschleppdienst.
Der Rechtsanwalt wollte die 145,75 Euro Abschleppkosten nicht zahlen. Er hielt die Maßnahme für unverhältnismäßig. Die Politesse hätte ihn im Gerichtsgebäude ohne Weiteres auffinden können, wenn sie richtig gesucht hätte. Im Übrigen sei der zweite Schwerbehindertenparkplatz nicht belegt gewesen.
Von dieser Argumentation ließ sich das Verwaltungsgericht nicht überzeugen. Nach Auffassung der Richter darf ein unrechtmäßig auf einem Behindertenparkplatz gestelltes Auto sofort abgeschleppt werden. Dem Schutz der Behindertenparkplätze komme mit Rücksicht auf die Hilfsbedürftigkeit der Betroffenen großes Gewicht zu. Diesem Personenkreis müsse der ihm vorbehaltene Parkraum unbedingt und ungeschmälert zur Verfügung stehen, weil zumutbare Ausweichmöglichkeiten selten bestünden.
Diesem Belang werde allein durch ein zügiges und konsequentes Abschleppen von Falschparkern effektiv Rechnung getragen.
Es habe auch völlig gereicht, dass die Politesse im Gericht selbst nach dem Fahrer geschaut habe. Weitere Nachforschungen seien auf keinen Fall erforderlich gewesen.
Verwaltungsgericht Neustadt, Urteil vom 13. September 2011, Aktenzeichen 5 K 369/11.NW