Die staatliche Hamburger Lottogesellschaft darf nicht auf Bussen für Lotto und KENO werben. Das Hamburger Oberlandesgericht sieht hierin einen Verstoß gegen den Glücksspielsstaatsvertrag.
Die Lotto Hamburg GmbH hatte auf Bussen der Hamburger Verkehrsbetriebe Werbebanner gebucht. Die Werbetexte lauteten „Lotto Guter Tipp“, „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ und „Jeden Tag Gewinne bis 1 Million € KENO die tägliche Zahlenlotterie“.
Diese Werbung war einem Lobbyverband privater Glücksspielanbieter ein Dorn im Auge. Er sah in der Werbung einen Verstoß gegen das gesetzlich vorgeschriebene Sachlichkeitsgebot. Dieser Auffassung schloss sich das Oberlandesgericht Hamburg an.
Der Glücksspielstaatsvertrag beschränke Werbung für öffentliches Glücksspiel auf Information und Aufklärung. Dahinter stehe das nach dem Willen der Politik das Ziel, Glücksspiel zu begrenzen und den “Spieltrieb” in geordnete Bahnen zu lenken. Gleichzeitig solle Spiel- und Wettsucht vorgebeugt werden. Werbung sei deshalb unzulässig, wenn Text und Aufmachung als Motivation zum Glücksspiel verstanden werde.
Das sei bei der Werbekampagne der Fall. Der Werbeaussage „Lotto Guter Tipp“ könne keine Informationen über das konkrete Spiel „Lotto“ entnommen werden. Stattdessen enthalte sie eine positive Wertung, die dazu anrege, an dem Spiel teilzunehmen. Durch die gewählte Formulierung werde vermittelt, dass das Lottospiel eine sinnvolle, nützliche, empfehlenswerte Beschäftigung, also eine „gute Idee“ sei.
Aber auch der Hinweis auf die täglichen Gewinne bei KENO sei in der konkreten Form unzulässig. Zwar dürfe grundsätzlich über Art und Höhe der Gewinne informiert werden. Die Lottogesellschaft habe aber die in diesem Zusammenhang vorgeschriebenen Warnhinweise zu Jugendschutz und Suchtgefahren allzu unauffällig und in so kleiner Drucktype gestaltet, dass sie auf den fahrenden Bussen nicht lesbar gewesen seien.
Schließlich lasse die Gegenüberstellung „Fahrscheine vorn – Spielscheine am Kiosk“ die Spielscheine als Gegenstände des täglichen Bedarfs wie Busfahrscheine erscheinen. Damit erhalte das Lottospiel den Anstrich einer sozialadäquaten Verhaltensweise, was ebenfalls mit dem Sachlichkeitsgebot nicht vereinbar sei.
Oberlandesgericht Hamburg, Urteil vom 12. August 2011, Aktenzeichen U 145/09.