Die Bundesregierung möchte Verbraucher besser vor Abzocke im Internet schützen. Soll ein Vertrag wirksam sein, müssen Verbraucher künftig einen klar gestalteten Button drücken, der sie auf die Kostenpflicht des Angebots hinweist.
Der heute verabschiedete Gesetzentwurf verlangt von allen Anbietern, die Kunden vor der abschließenden Bestellung darüber zu informieren, dass das Angebot Geld kostet. Der Button muss deutlich lesbar den Text “zahlungspflichtig bestellen” oder eine ebenso unmissverständliche Formulierung enthalten.
Die Initiative betrifft zwar den gesamten Onlinehandel, sie richtet sich aber ausdrücklich gegen die noch immer blühende Branche der Abofallen. Die Betreiber solcher Seiten sind auch schon in der Vergangenheit damit aufgefallen, dass sie den (auch heute schon verbindlichen) Hinweis auf die Kostenpflicht kreativ umgehen.
So gab und gibt es Seiten, die zwar “offiziell” einen deutlichen Hinweis auf die Kosten enthalten. Kommt der Internetnutzer aber über ein woanders geschaltetes Werbebanner auf das Angebot, wird der Hinweis auf dieser Unterseite ausgeblendet. Die Betroffenen sichern diese Seiten selten, da sie ja von einem Gratisangebot ausgehen. Später können sie dann nicht mehr nachweisen, dass die ihnen gezeigte Seite von der “offiziellen” Version abwich.
Andere Abofallen sollen Schadsoftware verwenden. Diese simuliert den Klick auf eine vorhandene Preisinformation und entfernt sich dann praktisch spurlos wieder. Auch hier gerät der Kunde schnell in Beweisnot.
Ob also eine Buttonlösung das Problem Abofallen wirklich löst, wird sich erst im Praxistest zeigen. Immerhin macht die Bundesregierung nicht den Fehler, den Onlinevertragsschluss nun komplett zu bürokratisieren.
Am besten kommt man um Forderungen von Abofallen übrigens herum, wenn man – natürlich wahrheitsgemäß – jeden Besuch auf der betreffenden Seite abstreitet. Immerhin kann ja jeder Dritte Name, Adresse und womöglich Geburtsdatum eingetragen haben. Solche Daten sind meist kein Geheimnis und können deshalb leicht missbraucht werden.
Die Abofalle muss beweisen, dass der Betreffende sich wirklich selbst angemeldet hat. Als einzigen Beleg hat sie in der Regel nur die IP-Adresse. Der Abofalle fehlt aber – entgegen den Drohungen in ihren Mahnschreiben – eine juristische Möglichkeit zu ermitteln, zu welchem Anschluss die IP-Adresse gehört. Im Gegensatz zur Musik- und Filmindustrie dürfen Abzocker selbst bei Providern keine Anschlussdaten abfragen.
Die Staatsanwaltschaften sehen bei Abofallen regelmäßig nicht mal einen Anfangsverdacht auf Betrug durch den angeblichen Kunden. Dieser hatte ja aller Wahrscheinlichkeit nach die Vorstellung, dass er ein Gratisangebot nutzt. Ihm fehlte also zumindest der Vorsatz.
Von einer Hausdurchsuchung auf Initiative eines Abofallenbetreibers habe ich deshalb noch nichts gehört. Das mag auch daran liegen, dass solche Firmen gut daran tun, von sich aus keinen Kontakt mit Ermittlungsbehörden zu suchen. Nachdem das Oberlandesgericht Frankfurt nun eine Betrugsanklage gegen mutmaßliche Abzocker zugelassen hat, könnten ja auch andere Staatsanwälte bei entsprechenden Informationen den Spieß umdrehen.
Überdies belegt die IP-Adresse höchstens, welcher Anschluss genutzt wurde. Wie das Nummernschild am Auto sagt sie aber nichts darüber aus, wer tatsächlich am Computer und am Steuer saß.
Letztlich können Abofallenbetreiber also gar nicht beweisen, dass die angemeldete Person tatsächlich selbst auf der Seite war. Das gilt natürlich nur so lange, wie der Betroffene das nicht von sich aus zumindest indirekt einräumt – zum Beispiel durch Anfechtung, Widerruf oder die eine “Bitte um Niederschlagung der Forderung”. Man sollte sich also gut überlegen, ob man in eine Antwort wirklich mehr hineinschreibt, als dass man gar nicht selbst auf der Seite war und demgemäß keinen Vertrag geschlossen hat.
Müsste man mit diesen Angaben ein wenig schummeln, bleibt als Alternative immer noch eisernes Schweigen. Wer sich gar nicht auf eine Korrespondenz mit Abofallen einlässt, hat nach meiner Erfahrung allenfalls, und das auch nur in ganz wenigen Fällen, einen Mahnbescheid zu befürchten. Gegen den lässt sich unkompliziert Widerspruch einlegen. Meist liegt die Sache dann auf Eis, bis der Anspruch verjährt ist.
Sollte es wider Erwarten doch zu einem Rechtsstreit kommen, kann ein Betroffener immer noch alle Argumente geltend machen. Dass er sich nicht auf einen Briefwechsel mit den Abzockern eingelassen hat, darf vor Gericht nicht zu Nachteilen führen.