4. August 2011: Die Staatsanwaltschaft fragt an, “ob in dem o.g. Verfahren noch eine Einlassung beabsichtigt ist”.
8. August 2011: Ich antworte, der Beschuldigte wolle derzeit weiter von seinem Recht Gebrauch machen, sich nicht zur Sache zu äußern.
16. August 2011: Schreiben der Staatsanwaltschaft: “Das Ermittlungsverfahren gegen Ihren Mandanten habe ich mangels Tatverdachts gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt.”