Gute Nachrichten für (ehemalige) Auszubildende und Studenten, die den Staat an ihren Ausbildungskosten beteiligen möchten. Der Bundesfinanzhof hat es in zwei Grundsatzentscheidungen für zulässig erklärt, dass Ausbildungskosten nach Berufsantritt von der Steuer abgesetzt werden. Die bisherige Praxis der Finanzämter, eine Abschreibung von früheren Ausbildungskosten nicht anzuerkennen, ist nach Auffassung der Richter nicht mit der Gesetzeslage vereinbar.
Ein Pilot und eine Medizinstudentin hatten geklagt, weil sie ihre Kosten für Ausbildung und Studium nach Berufsantritt nicht steuerlich geltend machen durften. Bei der Ablehnung haben sich die Finanzbehörden auf eine seit 2004 geltende Regelung berufen. Diese hält der Bundesfinanzhof aber nicht für anwendbar.
Die Entscheidung gilt ausdrücklich für Erststudien und Erstausbildungen. Außerdem muss die spätere Berufstätigkeit auf der Ausbildung aufbauen. Sind diese Voraussetzungen erfüllt, dürfen nach den Urteilen des Bundesfinanzhofs die Ausbildungskosten nun “abgeschrieben” werden.
Ob und inwieweit die Finanzämter mitspielen, ist noch nicht ausgemacht. Der Bundesfinanzminister hat die Möglichkeit, die Nichtanwendung der Urteile zu verfügen. Dann müssen andere Betroffene auf jeden Fall selbst klagen, wenn sie zu ihrem Recht kommen wollen.
Bundesfinanzhof, Urteile vom 28.07.11, Aktenzeichen VI R 38/10 und VI R 7/10