Ein Zungenkuss ist keine “dem Beschlaf ähnliche Handlung”. Mit dieser Feststellung hat der Bundesgerichtshof ein Urteil des Landgerichts Kassel korrigiert und eine mildere Strafe verhängt. Das Landgericht hatte einen Mann wegen mehrerer Fälle von Kindesmissbrauchs verurteilt. Unter anderem sprach es bei einem Zungenkuss eine Strafschärfung aus, weil es diesen als gleichwertig mit dem Geschlechtsverkehr ansah.
Zwar reicht es nach Auffassung der Karlsruher Richter für eine beischlafsähnliche Handlung aus, wenn der Täter irgendwie in den Körper des Opfers eindringt. Allerdings müsse die Handlung schon ähnlich gravierende Folgen haben wie die “normale” Penetration. Letzteres sei bei einem Zungenkuss, den das Opfer als “eklig” beschrieben hatte, jedoch nicht der Fall. Ein Zungenkuss greife nicht so gravierend in die vom Gesetz geschützte sexuelle Entwicklung eines Kindes ein wie Geschlechtsverkehr oder andere Praktiken, zum Beispiel die Penetration mit dem Finger oder Gegenständen.
Das führt aber nicht dazu, dass der Angeklagte gar nicht bestraft wird. Der Bundesgerichtshof nahm lediglich die Verschärfung raus und verhängte für den Zungenkuss sechs Monate Freiheitsstrafe.
Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. April 2011, 2 StR 65/11