Für den Autor Bastian Sick (“Der Dativ ist dem Genitiv sein Tod”) lief es zunächst gut in seinem Rechtsstreit gegen Google. Sick hatte erfolgreich wegen eines aus seiner Sicht missverständlichen Suchergebnisses bei Google geklagt, von dem er sich verunglimpft fühlte. Nun hat das Kammergericht Berlin sich aber letztlich auf die Seite von Google geschlagen. Es wies Sicks Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung endgültig zurück. In seinem Beschluss präzisiert das Kammergericht die Rechtsgrundlage für Suchmaschinen in Deutschland.
Ausgangspunkt des Streits war ein Suchtreffer, den Google anzeigte. Dieses “Snippet” verwies auf einen Artikel in der Tageszeitung Die Welt. Es las sich so, als habe Sick, der ja auch vor Publikum auftritt, einen wirklich schlechten Abend gehabt. So zeigte Google unter anderem folgenden Ausschnitt aus dem Artikel:
Showbusiness: Eklat – Bastian Sick tritt unter Buhrufen ab…
Der Beitrag in der Welt war aber eine Satire. Das war beim Lesen des Artikels auf Welt online leicht zu erkennen. Aber halt nicht für jemanden, der nur das Snippet auf der Seite von Google las. Dummerweise, zumindest aus Sicht des Autors, tauchte das Snippet aber prominent unter den ersten Suchtreffern auf, wenn man “Bastian Sick” eingab. Sick empfand das als Herabsetzung seiner Persönlichkeit und beantragte eine einstweilige Verfügung gegen Google.
Mit diesem Antrag ist er nun endgültig vor dem Kammergericht Berlin gescheitert. Dabei hat Google auch etwas Glück gehabt, denn während des Verfahrens änderte sich die Zuständigkeit am Kammergericht. Der nun mit der Sache betraute 10. Zivilsenat distanziert sich in seinem nun bekanntgewordenen Beschluss vom 25. Juli 2011 von Vorgängerrichtern des 9. Senats. Diese hatten in einer früheren Entscheidung noch gemeint, Google müsse dafür sorgen, dass die Suchergebnisse den verlinkten Inhalt richtig angeben und keine Missverständnisse auftreten.
Die nun zuständigen Richter wählen dagegen einen anderen Ansatz. Sie betonen ausdrücklich, jede Äußerung müsse auch im Rahmen “der vom Medium und der Technik vorgegebenen Verhältnisse” gesehen werden. Bei Google und anderen Suchmaschinen liege die Besonderheit darin, dass der Inhalt des Webs vollautomatisch erfasst werde.
Demgemäß gehe ein Nutzer nicht davon aus, ein angezeigtes Suchergebnis sei vollständig. Das ersehe er auch schon an den teilweise unvollständigen Sätzen. Damit sei aber auch klar, dass ein Snippet eine Website nicht inhaltlich zusammenfasst, sondern nur einen – zufälligen – Auszug hieraus wiedergibt. Wörtlich:
Eine automatisch generierte auszugsweise Vorschau enthält ein Snippet auch dann, wenn er sich nicht im Rahmen der Kernaussage der verlinkten Zielseite hält. Auch in einem solchen Fall “entfällt” der Nutzen einer Suchmaschine nicht. Denn eine Suchmaschine dient nicht der Zusammenfassung des Inhalts von Internetseiten, sondern deren Auffinden.
Insgesamt kann das Kammergericht also gar keine Persönlichkeitsrechtsverletzung des Autors erkennen. Damit war Google auch nicht verpflichtet, das Snippet manuell herauszunehmen, nachdem Bastian Sick sich darüber beschwert hatte.
Eine Revision ließ das Kammergericht nicht zu. Sick kann allerdings noch das Hauptsacheverfahren betreiben.
Kammergericht Berlin, Beschluss vom 25. Juli 2011, Aktenzeichen 10 U 59/11