Wer sich einbürgern lässt, darf einen neuen Vornamen annehmen. Genau das wollte ein Kurde machen, der in Bremen das Recht auf die deutsche Staatsbürgerschaft erworben hatte. Statt Mardin wollte er künftig Amir genannt werden, wobei Amir ohnehin schon sein zweiter Vorname war. Der Standesbeamte verweigerte das. Er stellte den Antragsteller vor die Wahl, sich Armin oder Martin zu nennen.
Ein ordentlicher Fehlgriff des Standesamtes, urteilte nun das Oberlandesgericht Bremen. Der Standesbeamte hatte argumentiert, der Antragsteller könne sich zwar einen neuen Namen aussuchen, dafür gebe es aber nur zwei Möglichkeiten. Entweder dürfe er die deutsche Entsprechung des ausländischen Namens auswählen. Oder, falls es diese Entsprechung nicht gebe, müsse er einen in Deutschland “üblichen” Namen wählen.
Das Oberlandesgericht stellt dazu fest, die deutsche Entsprechung von Amir sei mit Sicherheit nicht Armin. Und der kurdische Name Mardin habe auch nichts mit dem hierzulande beliebten Martin zu tun. Deshalb sei der ehemalige Kurde darin frei gewesen, einen anderen Namen anzunehmen.
Im Gesetz stehe aber nirgends, dass in diesem Fall nur ein in Deutschland üblicher Name gewählt werden darf. Aus dem Beschluss:
Auch wenn die Vorschrift … der erleichterten Integration dienen mag, lässt sich ihr eine Beschränkung bei der Auswahl auf „deutsche“ oder „in Deutschland übliche“ Vornamen nicht entnehmen. Im Übrigen lässt sich angesichts der weiten Verbreitung ausländischer Vornamen auch in deutschen Familien eine Abgrenzung von „in Deutschland üblichen“ Vornamen ohnehin nicht sinnvoll durchführen; eine solche Beschränkung gibt es auch sonst bei der Vornamenswahl nicht.
Das Standesamt musste also den Namen Amir eintragen. Negative Folgen sind bislang nicht bekannt.