Wo Prepaid draufsteht, muss auch Prepaid drin sein. Das ist die Kernaussage eines aktuellen Urteils des Landgerichts Berlin. Ein Telefonanbieter scheiterte mit seiner Klage gegen einen Kunden. Dessen Prepaid-Karte war binnen zweier Tage über 14.000 Euro ins “Minus” gerutscht. Diesen Betrag verlangte die Telefonfirma vor Gericht.
Die Kosten entstanden für GPRS-Verbindungen. Der Kunde sagte, er sei nicht ins Internet gegangen. Darauf kam es gar nicht an, denn das Landgericht Berlin nimmt den Prepaid-Anbieter beim Wort. Der verspricht in seinen Bedingungen nämlich “erhöhte Kostenkontrolle”. Der Kunde hatte den Tarif “Webshop-Aufladung 10” gewählt, bei dem verbrauchtes Guthaben jeweils einmalig um 10 Euro aufgestockt wird.
Das Gericht legt den Vertrag aus und kommt zum Ergebnis, dass Anbieter und Kunde sich auf Vorauszahlung geeinigt haben. Der Kunde könne grundsätzlich nur sein Guthaben abtelefonieren. Dürfte die Karte ins Minus rutschen, sei es nämlich vorbei mit der hierdurch erhofften (und von der Firma angepriesenen) “Kostenkontrolle”.
Der Kunde muss lediglich den einmaligen Aufladebetrag von 10 Euro zahlen. Er hatte aber auch gar nicht bestritten, für diese Summe telefoniert zu haben.