Eine Radarfalle 90 Meter vor dem Ortsausgangsschild – ich nenne so was fies. Womöglich ist es nur Notwehr der Tempomesser, die ja auch Geld in die Kassen spülen müssen. Durch den ständig zunehmenden Kontrolldruck tragen Autofahrer, so mein Eindruck, den Tempolimits immer mehr Rechnung.
Entsprechend sinkender Umsatz muss dann halt durch solche Mätzchen wie Messungen in Sichtweite des Aufhebungsschildes ausgeglichen werden. Das geschieht jetzt sogar mit gerichtlichem Segen. Das Oberlandesgericht Stuttgart hat nichts daran auszusetzen, dass in einer baden-württembergischen Gemeinde jene knapp 90 Meter vor dem Ortsschild geblitzt wurde.
Dabei hatte der Betroffene (er fuhr 78 statt der erlaubten 50 Stundenkilometer) clever argumentiert. Er berief sich auf eine Verwaltungsvorschrift. In der ist geregelt, dass Messungen 150 Meter vom “beschränkenden Schild” entfernt stattfinden sollen. Ausnahmen gelten nur für besonders unfallgefährdete Stellen.
Allerdings sieht das Oberlandesgericht Stuttgart gar keinen Verstoß gegen die Richtlinie. Das Ortausgangsschild sei nämlich nicht beschränkend, es hebe vielmehr die Beschränkung nur auf.
Sicherlich hätten die Richter nicht unbedingt am Wortlaut kleben müssen, sondern auch den Grundgedanken der Vorschrift bemühen können. Grund für diese Unlust zur Auslegung mag sein, dass in Baden-Württemberg laut Oberlandesgericht andere Richtlinien ausgelaufen sind, denen man ein Blitzverbot nahe dem Ortsausgangsschild entnehmen konnte. Wird vielleicht seinen Grund haben, dass ausgerechnet diese Vorschriften nicht verlängert wurden.
Fies bleibt es ohnehin.