Der Dortmunder Straßenstrich bleibt weiter auf die Linienstraße, ohnehin ein reine Bordellstraße, beschränkt. Die 16. Kammer des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen hat den Antrag einer Prostituierten abgelehnt, in ihrem angestammten Revier auf der Ravensberger Straße arbeiten zu dürfen.
Die Bezirksregierung Arnsberg hatte am 2. Mai 2011 eine Rechtsverordnung “zum Schutz der Jugend und des öffentlichen Anstands im Bereich der Stadt Dortmund” erlassen und das gesamte Stadtgebiet mit Ausnahme der Linienstraße für die Straßenprostitution gesperrt.
Nach Auffassung des Verwaltungsgerichts gefährdet ein Straßenstrich die Jugend, jedenfalls im Bereich Ravensberger Straße. Zwar sei nicht davon auszugehen, dass Kinder und Jugendliche sich regelmäßig auf der Ravensberger Straße aufhalten oder bewegen. Es sei aber hinreichend belegt, dass der Straßenstrich in benachbarte Quartiere ausfranse.
Insbesondere hätten viele Prostituierte nahe des Strichs auch Wohnungen gemietet. Kinder und Jugendliche kämen an den Wohnstraßen dann mit Straßenprostitution unmittelbar in Berührung. Sie müssten nämlich die Prostituierten in ihrer „Arbeitskleidung“ auf dem Weg zur Arbeit sehen. Außerdem könnten sie Zeuge von Anbahnungskontakten und auch Preisverhandlungen werden.
Viele Kinder und Jugendliche seien möglicherweise bereits über die Medien mit dem Thema Prostitution in Berührung gekommen. Authentische Begegnungen mit Prostituierten, ihren Freiern und Zuhältern, wie sie in den an die Ravensberger Straße angrenzenden Bereichen der Nordstadt stattfänden, weisen nach Auffassung der Richter aber eine “andere Qualität” auf.
Außerdem stehe es dem Gesetzgeber frei, im Interesse des Jugendschutzes die Kommerzialisierung sexueller Handlungen von Kindern und Jugendlichen fernzuhalten.
Die Antragstellerin hatte auch argumentiert, die Arbeit auf dem Straßenstrich sei sicherer als in Wohnungen. Dazu meint das Gericht, auch die in der Ravensberger Straße seinerzeit aufgestellten Verrichtungsboxen hätten den Prostituierten keinen absoluten Schutz vor Übergriffen bieten können.
Die Antragstellerin müsse auch eine niedrigere Gewinnspanne hinnehmen, wenn sie künftig zum Beispiel eine Wohnung anmiete. Dass der Arbeitsplatz Straße weniger Kosten verursache, sei kein tragfähiges Argument. Überdies hatte die Antragstellerin vorgebracht, bei einer Tätigkeit in einem Club oder Bordell werde sie nur ausgebeutet. Überzeugende Belege dafür, dass die Arbeitsbedingungen in einem Bordell so schlecht seien, präsentierte sie dem Gericht aber nicht.
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Beschluss vom 18. Juli 2011, Aktenzeichen 16 L 529/11