Die Polizei in Hannover darf nur den fließenden Verkehr mit Videokameras überwachen. Eine sonstige Beobachtung des “öffentlichen Raums” hält das Verwaltungsgericht für unzulässig, so lange nicht an Ort und Stelle eindeutig auf die Überwachung hingewiesen wird.
In Hannover hat die Polizei rund 70 Kameras zur Beobachtung installiert, die grundsätzlich auch Aufnahmen speichern können. Der Kläger, laut taz ein Mitglied des Arbeitskreises Vorratsdatenspeicherung, hat sich insbesondere mit dem Bedenken gegen die Videoüberwachung gewandt, die Beobachtung erfolge nicht offen, wie es vom Gesetz gefordert sei.
Die Polizeidirektion Hannover ist dem mit dem Vortrag entgegengetreten, sie verstecke die Kameras nicht. Sie habe die Allgemeinheit durch Pressearbeit über die Videoüberwachung aufgeklärt. Im Internet könne sich jedermann über die Standorte der Kameras informieren. Dort sei auch erkennbar, welche Kamera jeweils gerade aktiviert sei.
Dies reicht nach Auffassung des Verwaltungsgerichts nicht aus, um die Vorgaben des Gesetzes zu erfüllen. Eine Videoüberwachung sei nach § 32 Abs. 3 des Nds. Gesetzes über die öffentliche Sicherheit und Ordnung nur als "offene" Beobachtung zulässig. Diese Offenheit werde durch die Information alleine im Internet nicht gewährleistet.
Der Betroffene müsse vielmehr im öffentlichen Raum selbst erkennen können, ob der Bereich einer Beobachtung unterliege. Gerade bei hoch angebrachten Kameras sei eine Erkennbarkeit der Beobachtung nicht gegeben. Das Recht auf informationelle Selbstbestimmung könne nur derjenige wahrnehmen und sein Verhalten darauf ausrichten, der Kenntnis von der Überwachung habe.
Das Gericht hat die Berufung gegen das Urteil wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.
Verwaltungsgericht Hannover, Aktenzeichen 10 A 5452/10