Der Beschluss ist kurz, verständlich – und lehrreich. Der Bundesgerichtshof erklärt jedem, der als Beschuldigter bei der Polizei sitzt, wie gefährlich schon vier Worte sein können. Ein Verdächtiger hatte in seiner Vernehmung erklärt:
Ich sage nur eins: der hat es verdient! Sonst sage ich nichts ohne meinen Anwalt.
Später berief sich der Mann auf Notwehr. Das Gericht glaubte ihm die Notwehr auch deswegen nicht, weil er dazu bei der Polizei nichts gesagt hat. Der Bundesgerichtshof sieht es als zulässig an, die kurze “Aussage” des Mannes zu verwerten, obwohl er ja eigentlich erkennbar von seinem Aussageverweigerungsrecht Gebrauch machen wollte.
Hätte der Beschuldigte gar nichts gesagt, wäre sein komplettes Schweigen “neutral” gewesen. Es hätte ihm also nicht vorgeworfen werden können, dass er nicht schon bei der Polizei eine Notwehrsituation geschildert hat. Würde man so was machen, wäre das Recht des Beschuldigten, sich gar nicht zur Sache zu äußern, nämlich wertlos.
Über die Begründung der Karlsruher Richter kann man streiten. Aber sie haben das letzte Wort. Und ihre Botschaft sollte deshalb nicht ungehört verhallen: Wer bei der Polizei nichts sagen will, sollte sich zu 100 % daran halten und wirklich eisern schweigen. Sonst kann es ihm das Genick brechen.
Ich werde dieses Beispiel künftig dankend nutzen, um meinen Mandanten die Gefahren deutlich zu machen, die um die Ecke lauern, selbst wenn sie auf ihr Schweigerecht pochen.