Preis- und Leistungsverzeichnisse der Banken sind seit jeher ein Dokument für Einfallsreichtum. Für den Einfallsreichtum, wie man für die kleinste Aktivität dem Kunden etwas berechnen kann. Unzählige Klauseln haben Gerichte schon für unwirksam erklärt. Zum Beispiel Gebühren fürs Geldabheben an der Kasse, fürs Bearbeiten von Pfändungen, die Bearbeitung von Darlehen und zuletzt für die Zusendung von Kontoauszügen.
Auch bei der Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg sind kreative Köpfe am Werk. Im Preis- und Leistungsverzeichnis findet sich folgende Position (Nr. 6 “Sonstiges”):
Erstellung von Bildern aus Kameraüberwachung im SB-Bereich im Kundeninteresse 25 Euro
Gehen wir mal davon aus, dass sich die Sparkasse Uelzen Lüchow-Dannenberg ans geltende Recht hält. Dann darf sie die Videobilder ausschließlich zur Klärung von Straftaten verwenden und die Aufnahmen nur an die Polizei herausgeben. Es gab zwar auch bei anderen Banken schon Versuche, mit der Überwachung weit harmlosere Sachverhalte zu ermitteln. Doch datenschutzrechtlich geht so was nach hinten los. Gleiches gälte für den Fall, dass dem Kunden einfach so Kamerabilder zur Verfügung gestellt werden, bloß weil er ein “Interesse” reklamiert.
Wenn die Bank aber die Polizei informiert, sind ihre Mitarbeiter Zeugen. Die Bank kann ihren Aufwand als “Zeugengeld” mit der Polizei abrechnen. Dann noch mal für dieselbe Geschichte beim Kunden die Hand aufhalten, sieht nicht nur merkwürdig aus. Es könnte sogar selbst zum Gegenstand rechtlicher Betrachtungen werden, wenn doppelt kassiert wird.
Aber darüber haben sich die Juristen der Sparkasse sicher intensiv Gedanken gemacht.
(Danke an Steffen P. für den Hinweis)