Auch bei zivilrechtlichen Streitigkeiten vereinbaren Anwälte Stundenhonorare. Dabei müssen sie sorgfältig darauf achten, am Ende auch an ihr Geld zu kommen. Schon kleine “Fehler” bei der Honorarvereinbarung können sie um ihren Stundensatz bringen. Zumindest, wenn man die Rechtslage so einschätzt wie jetzt das Amtsgericht München in einem Honorarprozess.
Darum ging es:
Ein Münchner beauftragte einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung vor dem Landgericht München I. Sowohl er als auch sein Rechtsanwalt unterschrieben eine Vereinbarung, wonach der Anwalt 220 Euro pro Stunde kriegte. Der Vertrag enthielt zu diesem Zeitpunkt eine Klausel, wonach zumindest ein Mindestbetrag zu zahlen war – nämlich in Form der Vergütung nach der normalen Gebührenordnung.
Diese Klausel wurde auf Wunsch des Mandanten gestrichen. Dieser ging nämlich davon aus, dass der Rechtsstreit schnell erledigt wird und ihm das Stundenhonorar günstiger kommt.
Tatsächlich war der Rechtsstreit doch aufwendiger. Der Anwalt brauchte deutlich mehr Stunden als geplant. Schließlich stellte der Anwalt seine Leistungen mit 9.680 Euro in Rechnung. Der Mandant bezahlte allerdings nur 4.963 Euro.
Der Anwalt berief sich auf das vereinbarte Stundenhonorar. Der Mandant entgegnete ihm, an gesetzlichen Gebühren seien nur 3.135 Euro angefallen, deshalb zahle er nicht mehr. Die Honorarvereinbarung sei unwirksam, denn in gerichtlichen Angelegenheiten dürfe kein geringeres Honorar als die gesetzliche Vergütung vereinbart werden. Durch die Streichung der Klausel sei aber gerade dies geschehen.
Der Anwalt klagte sein Stundenhonorar ein. Damit blitzte er vor dem Amtsgericht München ab.
Die zwischen dem Rechtsanwalt und seinem Mandanten geschlossene Vereinbarung sei unwirksam, da sie gegen § 49 b der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) verstoße. Diese Vorschrift verbiete dem Rechtsanwalt, geringere Gebühren und Auslagen zu vereinbaren, als es das Rechtsanwaltsvergütungsgesetz vorsehe, sofern keine Ausnahme in diesem Gesetz geregelt sei.
Es spiele auch keine Rolle, dass am Ende eine höhere Gebühr angefallen sei. Abzustellen sei auf den Vertragsschluss. Zu diesem Zeitpunkt sei auch ein niedrigeres Honorar noch denkbar gewesen, da der Arbeitsaufwand nicht sicher absehbar war. Nur aus diesem Grunde mache die Streichung der Klausel auch Sinn.
Am Ende kriegte der Mandant sogar noch die 1.828 Euro zurück, die er über den gesetzlichen Gebühren gezahlt hatte. Auf diesen Betrag hatte er Widerklage erhoben.
Urteil des Amtsgerichts München vom 3.Juni 2011, Aktenzeichen 223 C 21648/10